Sehr geehrte/r Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich verstehe, dass Ihre Wohnsituation in Döbeln für Sie untragbar ist und dass Sie einen Umzug nach Dresden anstreben. Nachfolgend erläutere ich Ihnen die möglichen rechtlichen Schritte zur Beendigung Ihres Mietvertrags sowie Unterstützungsangebote für Ihren Umzug.
1. Möglichkeiten zur Beendigung des Mietvertrags
a) Ordentliche Kündigung
Wenn Ihr Mietvertrag eine zweijährige Mindestmietdauer vorsieht, können Sie erst nach Ablauf dieser Zeit mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn im Vertrag kein ausdrücklicher Kündigungsausschluss vereinbart wurde.
b) Außerordentliche (fristlose) Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen, die ein Verbleiben in der Wohnung unzumutbar machen. In Ihrem Fall könnten folgende Gründe relevant sein:
• Massive Störungen des Hausfriedens (z. B. wiederholte Polizeieinsätze, Bedrohungen oder Gewalt im Haus).
• Unzumutbare Wohnverhältnisse (z. B. erhebliche bauliche Mängel oder gesundheitsgefährdende Zustände).
Sie müssten dem Vermieter zunächst eine schriftliche Abmahnung mit einer Frist zur Beseitigung der Missstände schicken. Falls sich die Situation nicht verbessert, könnte eine fristlose Kündigung in Betracht kommen.
c) Einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter (Aufhebungsvertrag)
Oft ist es sinnvoller, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Sie könnten anbieten, einen Nachmieter zu stellen, um den Vermieter zum Entgegenkommen zu bewegen.
2. Unterstützung für Ihren Umzug nach Dresden
Da Sie volle Erwerbsminderungsrente und Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung für Ihren Umzug erhalten:
• Übernahme der Umzugskosten durch das Sozialamt
• Falls der Umzug aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen notwendig ist, kann das Sozialamt die Kosten für Transport, Renovierung und Kaution übernehmen.
• Hierfür wäre ein ärztliches Attest oder eine Stellungnahme einer Sozialberatungsstelle hilfreich.
• Wohngeld oder Kostenübernahme der Miete durch das Sozialamt
• In Dresden müssen Sie prüfen, ob Ihre neue Wohnung angemessen im Sinne der Sozialhilfe ist.
• Ihr Sozialamt in Döbeln kann eine Umzugszustimmung erteilen, wenn Ihr Umzug als notwendig anerkannt wird.
3. Nächste Schritte
1. Kontaktaufnahme mit dem Vermieter, um eine einvernehmliche Lösung (z. B. Aufhebungsvertrag) zu prüfen.
2. Falls dies scheitert: Abmahnung des Vermieters wegen der Missstände.
3. Falls keine Verbesserung eintritt: Fristlose Kündigung unter Berufung auf unzumutbare Wohnverhältnisse.
4. Antrag auf Umzugskostenübernahme beim Sozialamt stellen (ggf. mit ärztlicher Bescheinigung).
Ich empfehle Ihnen, sich zusätzlich an eine Mieterberatung oder eine Sozialberatungsstelle in Ihrer Nähe zu wenden, um weitere Unterstützung zu erhalten.
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Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
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Sehr geehrter Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe dem Vermieter am Anfang des Jahres eine Abmahnung geschrieben.
Dieser hatte nach Aufforderung die Wohnverhältnisse nicht dauerhaft verbessert.
Er hatte trotz dieser Verhältnisse behauptet, dass das Haus ohne Probleme wäre.
Es gab von der Verwaltung und vom Vermieter keine ordentliche Rückmeldung.
Ich war danach weiterbewilligt worden, für die Stadt Döbeln.
Allerdings ist es nach wie vor unzumutbar dort zu wohnen.
Es fehlt in der Stadt an Bildung, ärztlicher Versorgung, an ordentlichen Bürgern und auch an Rechtmäßigkeit.
Ich wollte einfach fristlos kündigen und in die Stadt Dresden umziehen.
Allen Grund dafür habe ich.
Bitte noch um Rückmeldung.
Ich zweifele nicht an Ihren Gründen, aber Sie müssen diese Gründe auch beweisen können, was ebenfalls wichtig ist, sowohl gegenüber dem Vermieter als auch gegenüber der Behörde.
Wenn Sie die Situation beweisen können, würde ich eine letzte Abmahnung für notwendig halten, um auf das Recht zur fristlosen Kündigung zu verweisen.
Man muss hier zugunsten des Vermieters sehen, dass dieser u.U. selbst keinen unmittelbaren Einfluss hat.
Sie könnten deshalb auch auf Ihr Recht zur Mietminderung hinweisen oder Ihr Recht, die Wohnung teilweise unterzuvermieten (§ 553 BGB).
Eventuell ergibt sich dann eine Verhandlungsbasis.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke