Sehr geehrte Frau Hansmeier,
zu Ihren Fragen:
Daraus ergeben sich mir folgende Fragen:
Wann gilt eine Wohnung als eingeschränkt bewohnbar und wann als unbewohnbar?!
Eine Wohnung ist dann unbewohnbar, wenn weder Bad noch Küche genutzt werden kann. Dies insbesondere dann, wenn nicht nur das Heißwasser nur nicht wie geht, sondern auch das normale Frischwasser verdreckt ist.
Gelten für mich als Eigentümerin der Wohnung tatsächlich andere Ansprüche gegenüber der Gebäudeversicherung, als ein Mieter hätte?
Nein, hier gelten dieselben Ansprüche, insbesondere als Eigentümer und damit Hauptvertragspartner der Gebäudeversicherung, stehen Ihnen als Eigentümerin sogar noch mehr Rechte zu. Die einzelnen Rechte ergeben sich allerdings aus dem konkreten Versicherungsvertrag. Eine Mietminderung kann allerdings natürlich nicht geltend gemacht werden.
Wenn ja, welche Ansprüche habe ich als Eigentümerin gegenüber der Gebäudeversicherung der WEG?
Je nach Versicherungsvertrag, haftet die Versicherung für sämtliche Ausfallschäden. Insbesondere dann, wenn eine Wohnung nicht mehr nutzbar ist. Dann stehen Ihnen beispielsweise Ansprüche auf Ersatz der möglichen Hotelkosten dazu. Andernfalls auch erhöhte Aufwendungen, wenn Sie beispielsweise jeden Tag essen gehen mussten.
Können diese Ansprüche auch rückwirkend geltend gemacht werden? (Ab den Tag als der Schaden dem Verwalter mitgeteilt wurde, als der Versicherungsvertreter vor Ort war...?)
Sämtliche Ansprüche können auch rückwirkend innerhalb von drei Jahren gemacht werden.
Wie sollte ich nun am Besten verfahren?
Sie sollten sich zunächst einmal den Versicherungsvertrag zusenden lassen. Gleichfalls sollten Sie den Hausverwalter stets schriftlich über die Mängel in der Wohnung informieren, insbesondere wenn er kein Wasser zugänglich sein sollte. Sollten Sie bis dahin Kosten gehabt haben, können Sie diese ebenfalls mit geltend machen. Setzen Sie hier zu eine Frist von zehn Tagen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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