Y lässt eine Dritte kurzzeitig und unentgeltlich in der Wohnung übernachten und ist in der Zeit nicht in der Wohnung. Während der Überlassung der Wohnung ereignet sich folgende Situation: Die Dritte ist in einem innenliegenden Raum der Wohnung und die (Schiebe-) Tür fällt in einer Weise aus der Halterung, dass die Dritte nicht mehr das Zimmer oder die Wohnung verlassen kann. ... Auszug aus dem Mietvertrag - ist ist davon auszugehen, dass keine weitere Regelung aus dem Mietvertrag auf diesen Fall unmittelbar anwendbar ist: §7 "Nutzung der Mietsache" (1) Eine weitere Untervermietung, sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte oder gewerbliche Nutzung ist dem Mieter ausdrücklich nicht gestattet. §8 "Instandhaltungspflicht/ Bauliche Veränderungen" (1) Der Mieter ist verpichtet, die Mietsache sowie die überlassenen Möbel, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. [...] (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutz der Mietsache oder des Anwesens gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist für Abhilfe zu sorgen.