Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich möchte sie sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Informationen wie folgt summarisch beantworten.
Zunächst einmal ist die Erbengemeinschaft verpflichtet, die Lasten des Grundstücks sowie des Hauses zu tragen. Da Sie jeweils zu 50 % als Erbe am Nachlass beteiligt sind, bedeutet dies, dass die Kostentragung ebenfalls zu jeweils 50 % besteht. Dabei kann sich der Gläubiger an jeden Miterben auch zu 100 % halten, da Sie Gesamtschuldner sind. Aber im Innenverhältnis besteht in diesem Fall ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Miterben. Grundsätzlich ist dieser in Höhe von 50 % gegeben. Die flächige Nutzung ist aufgrund der überlagernden hälftigen Miteigentumsstellung irrelevant.
Im Grundsatz können Sie keine Miete verlangen, wenn ein Miterbe eine gemeinschaftliche Wohnung nutzt. Ihnen bleibt dann nur der Nutzung der Wohnung zu widersprechen und die Auseinandersetzung zu betreiben. Freilich hat die Erbengemeinschaft gegen den unberechtigt dort wohnenden Miterben einen Bereicherungsanspruch wegen der entgangenen Mietkosten nach § 812 BGB
. Dazu könnte man die objektive Marktmiete zugrundelegen. Das gleiche gölte dann aber auch für Sie bzgl. der Nutzung der Gaststätte. Sie sollten daher zusehen, eine angemessene vertragliche Vereinbarung wegen der Nutzung zu suchen. Sie sollten aber bedenken, dass der Inhaber der Gaststätte klar im Vorteil ist, da diese mehr Ertrag abwirft.
Schlussendlich empfehle ich daher einen erbrechtlich ausgerichteten Anwalt mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu beauftragen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen mithin beantwortet worden sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere (sehr zu empfehlende!) Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
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