Sehr geehrter Ratsuchender,
1)Was kann ich jetzt noch unternehmen, um ein neues Mietverhältnis zu erwirken?
Aufgrund der in Deutschland herrschenden Vertragsfreiheit können Sie die Gegenseite nicht dazu veranlassen, das Mietverhältnis zu verlängern. Das ist nur im Wege der stillschweigenden Verlängerung, die Sie bereits selbst erwähnt haben, möglich. Da aber offenbar die Gegenseite bereits einen Räumungstermin festgesetzt hat, wird sie voraussichtlich der Nutzung der Wohnung durch Sie widersprechen, wodurch die Weiternutzung eine mißbräuchliche Nutzung ist. Die weitere Mietzahlung ist danach als Nutzungsentgelt zu betrachten.
2)Wielange dauert eine Räumungsklage?
Je nach Auslastung der Gerichte dauert ein solches Verfahren zwischen 6 und 12 Monaten.
3)Wenn ich der Genossenschaft nochmals ein Schreiben mit der Situation schicke und eine höhere Miete anbiete - bringt dies was?
Versuchen sollen Sie es auf jeden Fall. Nach dem bisherigen Verhalten sind die Erfolgsaussichten nicht sehr hoch.
4)Darf der Vermieter "einfach so" meinen Wohnraum betreten (nach der Mietzeit)?
Grundsätzlich nicht. Das darf er nur, wenn Gefahr in Verzug ist (z.B. ein Wasserrohrbruch vorliegt oder die Verwahrlosung der Wohnung zu befürchten ist), oder ein Räumungstitel erwirkt wurde.
5)Wielange kann ich hier noch bleiben, bis eine Räumgsklage usw. durch ist?
Wenn Sie das Verfahren tatsächlich durchstehen wollen, können Sie bis zur Erwirkung des Räumungstitels bleiben.
6)Wie ist der Werdegang bei solch einem Fall?
Mit Erwirkung des Titels wird ein Gerichtsvollzieher die Wohung räumen und Sie, falls Sie keinen anderen Wohnsitz haben, in ein Obdachlosenheim einweisen.
7)Was raten Sie mir?
Ich kann Ihnen nicht dazu raten, es auf ein Verfahren ankommen zu lassen. Es entstehen erhebliche Kosten, die Sie – voraussichtlich- zu tragen haben. Sie haben die Wohnung gekündigt und die Gegenseite möchte keinen neuen Vertrag mit Ihnen. Somit sieht es nach einem Gewinn für die Gegenseite aus. Wenn Sie bereits einen Anwalt beauftragt haben, sollte dieser Ihre Kündigung prüfen, vielleicht ist sie aufgrund von Form oder Inhaltsfehlern unwirksam.
Ich rate auch, die Kosten für diese Beratung zu begleichen, da sonst der Verdacht besteht, dass Sie einen Eingehungsbetrug begangen haben, der strafrechtlich angezeigt werden wird.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Eine Räumungsklage wurde noch nicht eingereicht.
Das Mietverhältnis läuft ja noch bis zum 30.06.2007.
Wie sieht es denn nun mit dem "Werdegang" genau aus?
Angenommen ich bleibe hier wohnen und bezahle die Miete weiterhin.
- was unternimmt der VM zuerst?
- wann ist eine Räumugsklage gerechtfertigt und wie läuft diese genau ab? (Antrag vom VM, Fristen, usw.)
Sie schrieben:
"Da aber offenbar die Gegenseite bereits einen Räumungstermin festgesetzt hat"
Das haben Sie offenbar falsch verstanden.
Einen RÄumungstermin o.ä. gibt es noch nicht, es gibt noch nicht mal eine Räumungsklage.
Vielen Dank.
Sie schrieben: "Der Übergabetermin zum 02.07.2007 um 14:00 Uhr ist somit hinfällig." Das meinte ich mit dem Räumungstermin.
Als erstes wird Ihnen eine Frist gesetzt(hier gibt es keine feste Frist) zur Räumung mit Androhung gerichtlicher Schritte.
Sollten Sie die Frist verstreichen lassen, wird aller Voraussicht nach Räumungsklage erhoben werden. In diesem Verfahren müssen Sie dann Ihre Argumente dagegen vortragen. Normalerweise bekommen Sie zwei Wochen Frist zur Anzeige der Verteidigung und zwei Wochen zur Vorbringung der Verteidigung. Das Gericht wird Sie hierrüber jedoch genau belehren, weshalb Sie das Schreiben genau auf die Fristen prüfen lassen müssen.
Nach Ihrer schilderung ist die Räumungsklage gerechtfertigt, weil Sie gekündigt haben. Nur wenn der Gegner nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Weiternutzung der Nutzung widersprochen hat, setzt sich das Mietverhältnis fort und es bedarf einer Kündigung durch die Gegenseite.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin