Steuerliche Änderung bei Doppelter Haushaltsführung?
| 29.12.2013 13:12
| Preis:
***,00 € |
Zusammenfassung: doppelte Haushaltsführung nach dem neuen Reisekostenrecht im Jahr 2014
Fallgestaltung:
Meine Eltern haben vor vielen Jahren meiner Schwester ihr Haus überschrieben. Der Eigentümer der Immobilie ist meine Schwester. Meine Schwester hat eine eigene Wohnung mit ihrer Familie und ich bewohne ein anderer Teil des Hauses. In diesem Haus wurde mir (ledig, alleinstehend) ein Wohnrecht in 2 Zimmern eingeräumt. So steht dies auch im Übergabevertrag. Praktisch handelt es sich hierbei um eine Zweizimmerwohnung. Eine dingliche Sicherung dieses Rechts erfolgte nicht. Ich führe dort einen selbständigen Haushalt und bin nicht in einem fremden Hausstand eingegliedert (z.B. bei den Eltern oder als Gast). Der eigene Hausstand wird von mir unterhalten. Dies geschieht in Form einer finanziellen Beteiligung an den jährlichen Betriebskosten. Es erfolgt eine pauschalierte Jahresabrechnung, da eine eigene Zuweisung (eigener Strom-, Gas-, Wasserzähler) nicht vorhanden ist. Sowohl die pauschalierte Abrechnung als auch den Kontoauszug für die Überweisung an meine Schwester erhält das Finanzamt jedes Jahr zur Einsichtnahme. Weiterhin trage ich die Kosten meiner Lebensmitteleinkäufe am Hauptwohnort, Telefongebühren, GEZ Gebühren.
Im Wesentlichen halte ich mich an meinem Hauptwohnsitz nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten auf und verbringe hier meine Restfreizeit. Die Räumlichkeiten werden somit nicht nur vorübergehend genutzt. Ein Verbleib in der Wohnung ist somit gesichert. Mein Arbeitsort liegt ca. 400 km entfernt von meinem Hauptwohnort. Mein Zweitwohnsitz liegt ca. 30 km (Einzugsgebiet im Großballungsraum) von meiner Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) entfernt. Dort habe ich ein kleines möbliertes Zimmer angemietet. Die Einrichtung ist auf das im Leben notwendige beschränkt. An jedem Wochenende fahre ich an meinen Hauptwohnsitz (Lebensmittelpunkt). Dies mache ich immer abwechselnd mit dem eigenen PKW und Bahn. Angesetzt wird hierbei die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale.
Das FA erhält jedes Jahr folgende Belege:
• Tankquittungen; Fahrkarten;
• Inspektionsrechnung für den PKW
• GEZ-Gebührenüberweisung (Kontoonlineauszug).
• Telefonrechnung für die Hauptwohnung
• Nebenkostenabrechnung für meine Hauptwohnung incl. Kontoonlineauszug
• Bargeldabhebungen am Heimatort (Kontoonlineauszug)
• Kreditkartenabrechnungen
• Belege der Lebensmitteleinkäufe am Heimatort
Der Bundesrat hat am 1.2.2013 das "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts" verabschiedet. Es sieht Änderungen bei der Verlustverrechnung, der Organschaft und bei den Reisekosten vor.
Hierbei wurde auch der Begriff des eigenen Hausstandes neu definiert. Dieser liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsort eine Wohnung hat (mietet oder kauft) und sich an den Kosten der Lebensführung angemessen beteiligt (siehe
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v 20.2.2013, BStBl 2013I S. 188.)
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat. Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen. Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.
Bisher hat das FA die doppelte Haushaltsführung immer anerkannt.
Im Rahmen der Neuregelung des
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ergeben sich folgende Fragen:
1. Der Begriff des eigenen Hausstands ist nach dem neuen Reisekostenrecht so wie ich es verstanden habe daran geknüpft, dass der Arbeitnehmer eine eigene Wohnung als Eigentümer oder Mieter nutzt und sich zudem an den Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligt. Das wäre der Idealfall. Man ist Eigentümer oder Mieter der Hauptwohnung. Wie sieht dies beim Einräumen eines Wohnungsrechts in meinem Fall aus. Die entgeltliche Einräumung einer Rechtsposition ist bis einschließlich VZ 2013 nicht Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung bei Alleinstehenden. Ein gewichtiges Indiz dafür ist die Kostentragung. Wird die eine Wohnung unentgeltlich genutzt, kann aus diesem Umstand der kostenlosen Nutzung der Wohnung nicht ohne Weiters auf die Eingliederung in einen andern Haushalt geschlossen werden (siehe auch BFH, Urt. v. 14.06.2007). Kann man diese Position auch ab dem VZ 2014 vertreten oder ist diese dann überholt?
2. „Durch die gesetzliche Konkretisierung des Begriffs des eigenen Hausstandes wird zusätzliche Rechtssicherheit geschaffen und Streitpotential vermieden. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte erfordert zukünftig neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht oder als Mieter auch eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Für das Vorliegen eines eigenen Hausstands im Sinne des
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG genügt es somit nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt seiner Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird." (Quelle: BT-Drs. v. 25.9.2012, 17/10774, 13.)
Für die Bestimmung des "Innehabens" einer Wohnung wird m.E. dann insbesondere von Bedeutung sein, dass der Stpfl. eine Wohnung aus eigenem Recht (siehe BT-Drs. v. 25.9.2012, 17/10774, 13.) nutzen kann.
Das ist m. E. dann nicht der Fall, wenn der Stpfl. lediglich in die Wohnung eingegliedert ist und kein eigenes (nicht notwendigerweise durchsetzbares) Nutzungsrecht für einen abgrenzbaren Teil der Wohnung besitzt. Die tatsächliche Verfügungsmacht statt eines durchsetzbaren Rechts ist ausreichend. Der Gesetzgeber hat nicht erkennbar differenziert und ausdrücklich eine Durchsetzbarkeit verlangt. Zudem stellt das weitere Korrektiv in
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG n. F. "finanzielle Beteiligung" klar, dass nicht jedes Nutzungsrecht ausreichen wird, damit im Einzelfall von einem Unterhalten eines eigenen Hausstands ausgegangen werden kann. Hat der Stpfl. keinen eigenen Hausstand i. d. S., können Mehraufwendungen nur nach den Regeln der "unechten doppelten Haushaltsführung" geltend gemacht werden. Die tatsächliche Verfügungsmacht wird m. E. ab VZ 2014 auch bei der Bestimmung des eigenen Hausstands nach
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG n. F. weiter ausreichen. Der Gesetzgeber geht zwar davon aus, dass der Stpfl. eine Wohnung nur dann innehaben kann, wenn er sie aus eigenem Recht (siehe BT-Drs. v. 25.9.2012, 17/10774, 13) nutzen kann. Der Gesetzgeber will die Fälle ausschließen, in denen der Stpfl. lediglich ein oder zwei Zimmer bewohnt. M. E. ist ein Innehaben deutlich von der Situation abzugrenzen, in denen der Stpfl. lediglich in die Wohnung eingegliedert ist und kein eigenes (nicht notwendigerweise durchsetzbares) Nutzungsrecht für einen abgrenzbaren Teil der Wohnung besitzt. Die tatsächliche Verfügungsmacht statt eines durchsetzbaren Rechts ist hier m. E. auch ausreichend. Der Gesetzgeber hat nicht erkennbar zwischen Nutzungsrecht und durchsetzbarem Recht differenziert. Zudem stellt das weitere Korrektiv in
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG n. F. "finanzielle Beteiligung" klar, dass nicht jedes Nutzungsrecht ausreichend sein wird, damit im Einzelfall von einem Unterhalten eines eigenen Hausstands ausgegangen werden kann.
Historisch bedingt bezahle ich keine Miete, da ich hier ja ein Wohnrecht habe. Könnte dies ab dem VZ 2014 zu einem Problem werden und was kann ich dagegen tun? Die finanzielle Beteiligung des Stpfl. an den Kosten der Lebensführung ist ab dem Vz 2014 ausdrücklich in
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG n. F.geregelt. Ich denke hier sollten man bei der Erklärung für den VZ 2013 schon argumentativ vorbauen, damit man im VZ 2014 keine Überraschungen erlebt.
3. Da ich abwechselnd am Wochenende mit der Bahn bzw. mit dem eigenen PKW nach Hause fahre, sehen Sie hier im Rahmen der Abrechnung der Familienheimfahrten nach der neuen Regelung Probleme?
4. Sehen Sie noch weitere Punkte im Rahmen der Neuregelung des Reisekostenrechts, die in meinem Falle problematisch werden könnte?
Einsatz editiert am 29.12.2013 15:46:12