Auf Basis der tarifvertraglichen Kündigungsfrist, die da lautet "...Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, von mehr als einem Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres...." habe ich unter Wahrung meiner Frist von 6 Wochen zum Quartalsende per 31.12.2012 mein Arbeitsverhältnis gekündigt (Bestätigung des AG liegt vor). ... Kündigt der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis, entfällt der Anspruch auf erfolgsabhängige Ergebnisbeteiligung für das Jahr, in dem der Mitarbeiter die Kündigung erklärt bzw. für das Vorjahr, wenn der Mitarbeiter bis zum 31.03. eines Jahres die Kündigung erklärt und ausscheidet. ..." ... Insbesondere im Hinblick darauf, dass damit aus meiner Sicht erst ab dem 01.04. des Folgejahres eine Kündigung durch den AN erfolgen könnte, ohne dass die erfolgsabhängige Vergütung gänzlich verfallen würde (Stichwort: übermäßige Bindung des AN). 2) Die vereinbarten Ziele (drei Stück) sind alle dem Grunde nach auf das Geschäftsjahr 2012 ausgelegt und auch im Laufe des Jahres erfolgreich abgeschlossen worden.