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Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen

22. Oktober 2009 18:42 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

ich habe am 25.01.2008 einen maklvertrag unterschrieben. Die Gellschaft ist als Makler gem. § 93 HGB für Finanzdienstleistungen und Versicherungen tätig. ich bin als untermakler tätig. die gesellschaft stellt mir adressen von interessenten zur verfügung für den abschluss von versicherungen, insbesondere krankenversicherung.

nunmehr habe ich am 19.10.2009 die fristlose kündigung bekommen. diese wird begründet mit der behauptung ich hätte gegen die zusammenarbeitsvereinbarung verstoßen. man beschuldigt mich, das ich anderweitig mein geschäft eingereicht habe und nicht über die gesellschaft mit der ich vertraglich verbunden bin.

es ist mir kein verstoß nachzuweisen. alles beruht auf aussagen und gerüchten von mitarbeiterin die zum teil nicht mehr im unternehmen sind. ich habe den vorwurf durch eine eidesstattliche erklärung sowie durch weitere beweise entkräftet. desweiteren ist der vertrag so gehalten das es erlaubt ist. bei der sogennaten eigenaquise trete ich nach außen als freier makler auf u. darf auch geschäft woanders einreichen bzw. eine anbindung haben wo ich das geschäft einreiche.

die fristlose kündigung ist somit nicht haltbar. ich möchte jedoch jetzt nicht groß klagen, weil was gewinne ich dabei.

wir sind nunmehr so überein gekommen, das ich eine kündigung im gegenseitigen einvernehmen aussprechen soll. ab 01.11.2009 könnte ich weiterhin geschäfte einreichen jedoch dann als freier makler mit einer courtage vereinbarung. somit hääte ich dann weiter einen job.

mein problem liegt nunmehr in der kündigung die ich aussprechen soll. den vorschlag über eine einvernehmliche auflösung hat man nicht akzeptiert.

ich stehe dadurch mit dem rücken zur wand, weil ich auf den job angewiesen bin.

22. Oktober 2009 | 19:25

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Zunächst bedaure ich den Ihnen vorgeworfenen Sachverhalt, darüber hinaus ist die Klärung dieser Anfrage von gewisser Schwierigkeit geprägt, um Ihnen eine adäquate erste Lösung anzubieten.

Gegen eine unbegründete Kündigung können Sie, ich gehe davon aus, dass es sich um eine größere Firma (mehr als 10 „Beschäftigte“ zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes) handelt und Sie quasi als „angestellter (aber selbständiger) Handelsmakler“ tätig sind, binnen 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben.

(Selbstständige Handelsmakler die nur für einen Einziges Unternehmen vermittelt tätig sind und deren Einkommen nicht wesentlich über 1.000 EUR liegt, werden Arbeitnehmern im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes gleichgestellt.)

Diese bewirkt, dass sofern Ihr Sachverhalt zutreffend ist und keine ordinären wie auch eine fristlose Kündigung rechtfertigenden Umstände vorliegen, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird und das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.

Gleichwohl, wie Sie auch zu Recht meinen, hat eine solche Vorgehensweise regelmäßig einen faulen Beigeschmack, denn ein wie auch immer eingeklagter Arbeitsplatz sichert nicht immer das Beste oder ein stabiles Betriebsklima.

Auch ist aus der hiesigen Praxis bekannt, dass die Arbeitgeber und auch Gerichte in derartigen Prozessen eine Vergleichslösung dahingehend vorschlagen, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist wegen gestörtem Vertrauensverhältnis einvernehmlich mittels eines Aufhebungsvergleichs beendet wird.

Damit ist Ihnen prinzipiell auch nicht direkt geholfen, wenngleich Sie zumindest Zeit gewinnen mit dem Verlauf der Kündigungsfrist bzw. während des zeitlichen Verlauf des Gerichtsverfahrens im Sinne der Lohnfortzahlung bzw. in Ihrem Fall der Weitervermittlung von Verträgen und Provisionseinkünfte.

Nun denn teilen Sie mit, dass Sie sich dahingehend geeinigt haben, dass Sie das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beenden sollen und Sie dann als freier Handelsmakler weiterhin tätig bleiben.

Dies erscheint mir mit Blick auf die Zeitpunkte 19.10. zum 1.11.2009 nicht unbedenklich.

Eine Eigenkündigung in Ihrem Fall würde eine ordentliche Kündigung darstellen, mit einer Frist von einem Monat, da Sie als alleiniger Handelsmakler faktisch einem Arbeitnehmer/Angestellten auch als Selbstständiger gleich stehen.

Mit dieser Monatsfrist verschiebt sich jedoch der eigentliche Zeitpunkt der vereinbarten freien Tätigkeit ab dem 1.11.2009.

In Betracht käme dann nur die fristlose Kündigung, welches ich jedoch nicht empfehlen kann, da dies die gleichen Folgen hat, wie die zu Unrecht ausgesprochene.

Insoweit käme lediglich noch ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag in Betracht. Sie teilen jedoch mit, dass die Gegenseite dies offensichtlich nicht will. Bei dieser Variante könnte der Beendigungstermin frei gewählt werden und die einfachste Möglichkeit.

Warum dies die Gegenseite nicht will stößt hiesig auf Verwunderung zumal man eine weitergehende Zusammenarbeit, wie auch immer geartet, in Aussicht stellt.

Die Beantwortung was insoweit besser für Sie ist, ist daher schwierig.

Sie müssen sich gewiss sein, was für Sie und Ihre Zukunft am besten und sichersten ist. Sofern Sie weiterhin als freier Makler tätig sein können und auch die geschäftliche Erwartung respektabler Einkünfte haben, dann können Sie jeden der oben bezeichneten Wege gehen, mit den entsprechenden jeweils positiveren Folgen.

Gehen Sie indes den Klageweg erreichen Sie die Wiederherstellung Ihrer Integrität, sofern Sie in dem Prozess nach Ihren Auskünften obsiegen. Inwieweit das Ergebnis des
Prozesses die einvernehmliche Beendigung des „Dienstverhältnisses“ oder die ungekündigte Weiterbeschäftigung mit eventuellen betrieblichen Folgen ist, kann hiesig nicht abschließend beurteilt werden.

Fakt ist zumindest, dass alle Möglichkeiten, außer die ordinäre Anfechtung der Kündigung im Klagewege ohne Beendigungsvergleich, schlichtweg zur Beendigung Ihres „Dienstverhältnisses“ führen.

Daher welche positiven Möglichkeiten Sie schlichtweg noch mit einer eventuellen Beendigung mitnehmen, kann nur von Ihnen entschieden werden.

Eine ordentliche Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag Ihrerseits wäre allenfalls das nach hiesiger Auffassung akzeptabelste, wenngleich ich überhaupt keine Notwendigkeit oder Begründung dafür sehe.

Ich denke Ihr Verfahrensgegner, und darauf kommt es eigentlich an, versucht Sie nur um eine mögliche Abfindungszahlung zu bringen, auf die Sie bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und unberechtigter Kündigung mit Beendigungsvergleich eventuell einen Anspruch hätten.

Wenn Ihnen wirklich klar ist, dass Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnis als freier Makler ohne Weiteres wieder tätig sein können und Ihr faktischer Arbeitsgeber Sie darin fördert, dann spielt die Art der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses überhaupt keine Rolle.

Daher kann ich Ihnen im Ergebnis und auch aus berufsrechtlichen sowie persönlichen Gründen nicht abschließend die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses empfehlen.

Die Folgen müssen Sie daher überdenken, sowie Ihre weitere zukünftige berufliche Perspektive.

Ich kann Ihnen hiermit lediglich Ihre Möglichkeiten und einen gewissen Umfang der gesetzlichen Folgen darstellen.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen vorerst weiterhelfen konnten Ihnen einen rechtlichen Überblick in Ihrer Angelegenheit zu gewähren. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption bei Konkretisierungsbedarf auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

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