Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zu 1.
Grundsätzlich muss auch der Arbeitnehmer bei einer Kündigung längere Kündigungsfristen beachten, wenn dies der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag vorsieht. Denn § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB
erlaubt ausdrücklich die einzelvertragliche Vereinbarung längerer Kündigungsfristen. Es darf lediglich für den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für den Arbeitgeber, § 622 Absatz 5 BGB
.
Zulässig und rechtlich durchsetzbar ist daher eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, nach der sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber eine verlängerte Kündigungsfrist gelten soll.
zu 2.
Gemäß § 626 Absatz 1 BGB
kann das Arbeitsverhältnis "aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann."
Eine solche außerordentliche Kündigung ist also nur in Ausnahmefällen zulässig und setzt regelmäßig wesentliche Vertragsverletzungen des Arbeitgebers voraus wie z.B. massive Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften, Beleidigungen oder Lohnrückstände. Zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung dürften die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung leider nicht gegeben sein.
zu 3.
Hier wäre in erster Linie an den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu denken. Dies würde allerdings der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfen. In der Praxis ist dies aber regelmäßig keine allzu hohe Hürde, da dem Arbeitgeber oftmals wenig daran gelegen ist, einen wechselwilligen und damit erfahrungsgemäß wenig produktiven Mitarbeiter gegen dessen Willen weitere drei Monate zu beschäftigen.
Verweigert der Arbeitgeber aber seine Zustimmung zu einer vorzeitigen Aufhebung, bliebe Ihnen wohl nur die (riskante) Alternative, einfach der Arbeit fernzubleiben. Dies wäre zwar ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag und könnte neben einer fristlosen Kündigung auch Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers auslösen. In der Praxis ist ein konkreter Schaden vom Arbeitgeber aber oftmals schwer nachzuweisen, zumindest wenn im Arbeitsvertrag keine pauschalen Vertragsstrafen enthalten sind. Dennoch muss ich als Anwalt von dieser Alternative natürlich abraten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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