Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht bis zum Tage des Auszugs nach, so hat er die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter zu erstatten, wenn der Mieter trozt Mahnung mit Fristsetzung die Arbeiten nicht nachholt. Er haftet daneben für den weiteren von ihm verschuldeten Schaden, der durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entsteht. 4) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Druchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die Letzten Schönheitsreparaturen für die Nassräume und Küchen während der Mietzeit 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33%, liegen sie 2 Jahre zurück, 66%. ... Liegen die Anstriche für Fenster, Heizkörper, Türen, Versorgungsleitungen, Einbaumöbeln und Fußböden 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/6 der Kosten.