Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen sind wie folgt zu beantworten:
1) Dusche
FRAGEN :
a) Jas, den Anspruch haben Sie, da der Mietgebrauch so nicht gewährleistet ist.
b) Sie haben einen Minderungsanspruch und können alternativ ..
c) ..nach Auffoderung und Fristablauf selbst einen Handwerker beauftragen, mit den Kosten die Aufrechnung gegenüber den Mietzahlungen erklären.
2) Gegensprechanlage
FRAGEN :
a) Ja, auch hier haben Sie den Anspruch auf ordnungsgemäßen Mietgebrauch
b) Ein Minderungsanspruch besteht.
c) Nein.
d) Sie müssen den Mangel beweisen, ansonsten kann der Vermieter ablehnen.
e) Nein, das ist sein Risiko.
3) verstopftes Abflussrohr
FRAGEN :
a) Nein; erst wenn Sie den Vermieter nicht erreichen konnten. Der Vermieter hat vorrangig das Recht des Reparaturversuches. Dazu muss er eben informiert werden.
b) Wenn Sie nicht versucht haben, erst den Vermieter zu erreichen, halte ich die Abmahnung für berechtigt.
c) Sofern berechtigt, gar nichts. Sollten Sie dem Vermieter nicht erreicht haben, können Sie der Abmahnung schriftlich widersprechen.
4) offene Haustür
FRAGEN :
a) Nein, denn auf Verschließen werden Sie weder einen Rechtsanspruch haben, noch den Vermieter in Anspruch nehmen.
b) entfällt.
c) Ja. Denn was soll der Vermieter sonst machen?
5) Stellplatz
FRAGEN :
a) Nein. Einen Rechtsanspruch auf "problemloses" Ein- und Ausfahren gibt es nicht. Die Rechtsprechung lässt also eine "Kurbelei" zu, so nervig das auch für Sie ist.
b) Nein.
c) Mietrechtlich nicht; aber Sie können gerne den Verkehrsordnungsdienst bitten, einzugreifen. Möglicherweise wird das der Fall sein.
d) Nein.
6) RWA Rauch und Wärmeabzugsanlage
FRAGEN :
a) Nein; der Vermieter ist nicht zur Auskunft verpflichtet.
b) Ja, da es dann zum ordnungsgemäßen Mietgebrauch gekört.
c) Ja, aber sinnvoller ist es, das Bauamt und ggfs. auch den Brandschutzbeauftragten der Feuerwehr einzuschalten, da diese dann gegen den Vermieter vorgehen werden, falls es baurechtlich notwendig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: http://www.rechtsanwalt-bohle.de
E-Mail:
Guten Abend und vielen Dank.
Stehen Sie auch für eine etwaige Mandatierung zur Verfügung ?
RÜCKFRAGEN
Frage 1)
c) das bedeutet ich setze eine Frist und schreibe direkt dazu, daß ich, wenn das bis dato nicht durch einen Fachmann erledigt wurde,
selber einen meiner Wahl beauftragen werde und dies bei der nächsten Mietzahlung in Abzug bringen werde ?
Frage 2)
d) als Beweise sollten zahlreiche Videos ausreichen, die belegen, daß man den Gesprächspartner sehr schlecht versteht, oder gar nicht hören kann, oder ?
Frage 3)
das ist mir etwas zu ungenau.
Gerufen habe ich den Sanitär Notdienst ja selber , weil ich zunächst davon ausging, daß die Verstopfung in meinem Teil des Rohres bis hin zum Hauptrohr/Grundleitung liegt. Wäre klar gewesen, daß es das Grundrohr betrifft hätte ich die Angelegenheit ohnehin dem Vermieter übergeben !
d) Dieses besagte eigene Rohr in der Küche habe ich montieren lassen und bezahlt, also es es wohl mein Eigentum, oder ?
Der Vermieter bezieht sich in seiner Abmahnung auf einen Paragrafen, der lautet :
"Jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig."
e) Aber Schaden ist bis dato nur an MEINEM eigenen Eigentum entstanden. Warum sollte ich diesen dem Vermieter anzeigen ?
Andernfalls müsste ich auch jede weitere Beschädigung an MEINEM Eigentum, bspw. Möbeln, dem Vermieter anzeigen, sofern dieser in "SEINEN" Mieträumen statt findet. Das macht NULL Sinn.
Das betreffende Grundrohr/Hauptleitung liegt im übrigen gar NICHT "in den Mieträumen".
Einen weiteren Schaden in dem Sinne gab es auch nicht.
Das die Verstopfung weiter im Grundrohr lag war bei Beauftragung weder bekannt, noch hat mich der Sanitärdienst informiert, daß sie da nur nach OK vom Vermieter reingehen dürfen (?)...
f) Man könnte darüber streiten, ob der Vermieter nun die Rechnung bezahlen muss. Solange
er sich da weigert ist ihm auch da eben KEIN Schaden entstanden !
Eine Abmahnung auf Basis des o.g. Paragrafen scheint mir schlicht nicht zutreffend, zumal ich ihn im übigen ohnehin nachweislich am selben Tage nur 1-2 Std. später schriftlich in Kenntnis gesetzt habe, was man wohl durchaus als "unverzüglich anzuzeigen" deuten kann, oder ?
Frage 4)
a) im Internet findet man bei oberflächlicher Recherche anderslautende Infos. Haben Sie die Frage korrekt verstanden ?
Es geht NICHT darum, daß die Türen ABgeschlossen sind, sondern, daß Sie überhaupt GEschlossen sind. Eine Tür mit einem entriegelten Schloß ist ja vorsätzlich und fahrlässig eben NICHT GEschlossen, weil sich jeder Unbefugte durch Aufdrücken der Tür Zutritt verschaffen kann.
Warum soll ich das nicht abmahnen dürfen ? Ich habe doch wohl eben doch einen Anspruch auf GESCHLOSSENE Türen. Andernfalls wären diese gänzlich überflüssig. Es geht NICHT um ABschliessen wie bei der Wohnungstür.
c) er wohnt wie gesagt gegenüber der Haustür. Warum sollte er nicht dazu verpflichtet werden können bspw. abends um 23 Uhr nachzusehen, ob die Haustür GEschlossen ist. Oder den Entriegelungsmechanismus ganz zu entfernen ?
Frage 5)
a) also man darf mir einen Stellplatz entgeltlich vermieten und mir sodann vorsätzlich das Ein- und Ausfahren erschweren ?
Das klingt ziemlich paradox !
Vielen Dank !
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich würden wir Sie bei entsprecehnden Rahmenbedingungen auch vertreten.
Zu den Nachfragen:
Stehen Sie auch für eine etwaige Mandatierung zur Verfügung ?
RÜCKFRAGEN
Frage 1)
c) das bedeutet ich setze eine Frist und schreibe direkt dazu, daß ich, wenn das bis dato nicht durch einen Fachmann erledigt wurde,
selber einen meiner Wahl beauftragen werde und dies bei der nächsten Mietzahlung in Abzug bringen werde ?
Richtig. So können Sie vorgehen.
Frage 2)
d) als Beweise sollten zahlreiche Videos ausreichen, die belegen, daß man den Gesprächspartner sehr schlecht versteht, oder gar nicht hören kann, oder ?
Ohne die Videoas zu kennen, lässt sich das schwer beantworten. Da Videos nicht immer als Beweismittel seitens des Gerichtes zugelassen werden, solllten eher Zeugen zur Verfügung stehen.
Frage 3)
das ist mir etwas zu ungenau.
Gerufen habe ich den Sanitär Notdienst ja selber , weil ich zunächst davon ausging, daß die Verstopfung in meinem Teil des Rohres bis hin zum Hauptrohr/Grundleitung liegt. Wäre klar gewesen, daß es das Grundrohr betrifft hätte ich die Angelegenheit ohnehin dem Vermieter übergeben !
Sie müssen es eben erst dem Vermieter melden. Und genau das haben Sie nicht getan, sondern gleich selbst den Handwerker gerufen.
Da aber jeder Schaden dem Vermieter gemeldet werden muss, der Vermieter ja offenbar im selben Haus wohnt, hätten Sie ihn zunächst informieren müssen.
d) Dieses besagte eigene Rohr in der Küche habe ich montieren lassen und bezahlt, also es es wohl mein Eigentum, oder ?
Nicht unbedingt, denn nach §§ 946, 947 BGB könnte es in das Eigentum des Hauseigentümers übergegangen sein. Das ist aber Einzelfall und auch keine Nachfrage mehr.
Der Vermieter bezieht sich in seiner Abmahnung auf einen Paragrafen, der lautet :
"Jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig."
e) Aber Schaden ist bis dato nur an MEINEM eigenen Eigentum entstanden. Warum sollte ich diesen dem Vermieter anzeigen ?
Andernfalls müsste ich auch jede weitere Beschädigung an MEINEM Eigentum, bspw. Möbeln, dem Vermieter anzeigen, sofern dieser in "SEINEN" Mieträumen statt findet. Das macht NULL Sinn.
Das betreffende Grundrohr/Hauptleitung liegt im übrigen gar NICHT "in den Mieträumen".
Einen weiteren Schaden in dem Sinne gab es auch nicht.
Das die Verstopfung weiter im Grundrohr lag war bei Beauftragung weder bekannt, noch hat mich der Sanitärdienst informiert, daß sie da nur nach OK vom Vermieter reingehen dürfen (?)...
Ob es Sinn macht, spielt keine Rolle, da die vertragliche und gesetzliche Verpflichtung zur Meldung eben dann besteht, wenn ein Mangel an der Mietsache besteht. Ob die Schäden dann hauptsächlich an Ihren Sachen eingetreten ist, ist irrelevant - es kommt darauf an, dass auch ein Schaden am Mietobjekt droht und das ist bei so einem Wasserschaden der Fall.
f) Man könnte darüber streiten, ob der Vermieter nun die Rechnung bezahlen muss. Solange
er sich da weigert ist ihm auch da eben KEIN Schaden entstanden !
Eine Abmahnung auf Basis des o.g. Paragrafen scheint mir schlicht nicht zutreffend, zumal ich ihn im übigen ohnehin nachweislich am selben Tage nur 1-2 Std. später schriftlich in Kenntnis gesetzt habe, was man wohl durchaus als "unverzüglich anzuzeigen" deuten kann, oder ?
Nein, da Sie eben vorher den Handwerker beauftragt haben, gibt es keinen Streitpunkt, wer die Rechnung zu zahlen hat.
Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" und Sie werden sich fragen lassen müssen, warum Sie nicht sofort den Vermieter angerufen haben.
Frage 4)
a) im Internet findet man bei oberflächlicher Recherche anderslautende Infos. Haben Sie die Frage korrekt verstanden ?
Doch, die Frage habe ich richtig verstanden. Offenbar haben Sie die Antwort nicht richtig verstanden. Wenn Sie meinen, dass Sie den Vermieter abmahnen können, bleibt Ihnen diese irrige Annahme natürlich offen und Sie können natürlich auch eine unzulässige Abmahnung schicken. Aber dann besteht die Gefahr, dass der Vermieter seinerseits gegen diese Abmahnung kostenauslosend vorgeht.
Es geht NICHT darum, daß die Türen ABgeschlossen sind, sondern, daß Sie überhaupt GEschlossen sind. Eine Tür mit einem entriegelten Schloß ist ja vorsätzlich und fahrlässig eben NICHT GEschlossen, weil sich jeder Unbefugte durch Aufdrücken der Tür Zutritt verschaffen kann.
Warum soll ich das nicht abmahnen dürfen ? Ich habe doch wohl eben doch einen Anspruch auf GESCHLOSSENE Türen. Andernfalls wären diese gänzlich überflüssig. Es geht NICHT um ABschliessen wie bei der Wohnungstür.
Auf welcher rechtlichen Grundlage wollen Sie eine geschlossene Tür vom Vermieter verlangen können? Diese Grundlage gibt es nicht, zumal der Vermieter ja alle Mieter informiert hat. Es wird kaum alle paar Minuten kontrollieren können, ob die Tür geschlossen ist. Da gibt es keinen gesetzlichen Anspruch.
c) er wohnt wie gesagt gegenüber der Haustür. Warum sollte er nicht dazu verpflichtet werden können bspw. abends um 23 Uhr nachzusehen, ob die Haustür GEschlossen ist. Oder den Entriegelungsmechanismus ganz zu entfernen ?
Weil es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die ihn dazu verpflichtet und ich kaum glaube, dass diese Vermieterpflicht im Vertrag einhalten ist. Sie verrennen sich da.
Frage 5)
a) also man darf mir einen Stellplatz entgeltlich vermieten und mir sodann vorsätzlich das Ein- und Ausfahren erschweren ?
Das klingt ziemlich paradox !
Es geht darum, dass Sie "problemlos" den Parkplatz befahren möchten. Und genau dieses Recht gibt es eben nicht, sodass die Rechtsprechung eine "unbequeme Kurbelei" für hinnehmbar erachtet, also keinen Unterlassungsanspruch begründet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg