Elternunterhalt, Mitteilung gem. § 94 SGB II
beantwortet von
Rechtsanwalt Michael Böhler / Konstanz
. §§ 1630 ff BGB einen Anspruch auf Gewährung von Unterhalt hat; es lagen zwei umfangreiche Fragebögen zur Einkommens- und Vermögenssituation von meinem Mann und mir bei mit Fristsetzung von 14 Tagen. Fragen: 1.Sind wir -mein Mann und ich- verpflichtet, die Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse bereits jetzt vorzulegen, trotzdem das Sozialamt den Grundschuldeintrag als Sicherheit hat und wenn nein, auf welcher Rechtsprechung basiert das? 2.Könnte ich aufgrund dieses Bescheides auch rückwirkend ab August in Anspruch genommen werden?