Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes darstellen.
Der Unterhalt für Ihre Tochter richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle ist die sogenannte Unterhaltsleitlinie, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgebracht wird. Der Zweck dieser Tabelle ist die Darstellung der Unterhaltsbeträge, die bei getrennt lebenden Eltern das Elternteil, wo das Kind nicht lebt und wohnhaft ist, für sein minderjähriges Kind zahlen muss (genannt auch Mindestunterhalt). Alle 2 Jahre wird diese Tabelle aktualisiert und die Unterhaltsbeträge werden neu angefasst.
Die Berechnung des Kindesunterhalt richtet sich nach dem Nettoeinkommen. Sie geben hier an 3200 Euro Brutto zu verdienen. Je nach Abzügen, die Sie jedoch hier nicht mitgeteilt haben, kommen für Sie sicherlich zwei Möglichkeiten in Betracht. Ihre Tochter zählt für die Kategorie 0 - 5 Jahre, hier wären zum einen bei einem Nettoverdienst von 1901-2300 Euro eine Summe von 349 Euro und bei einem Nettoverdienst von 2301-2700 Euro 365 Euro monatlich fällig.
Diesen Unterhalt werden Sie in dieser Form leisten müssen, solange Sie auch das Einkommen aufweisen.
Sobald Sie die Scheidung eingereicht haben, ist zunächst das Trennungsjahr fällig, bevor die endgültige Scheidung vollzogen werden kann. In Ihrem Fall kann es bereits während des Trennungsjahres zu Trennungsunterhalt an die Kindesmutter beziehungsweise Ex-Frau kommen.
Der bedürftige Ehegatte kann nämlich vom anderen Ehegatten, in diesem Fall Sie, einen angemessenen Unterhalt verlangen.
Dieser richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und den Lebensverhältnissen während der Ehe und vor allem nach der Leistungsfähigkeit von Ihnen. Eine Berechnung jedoch kann von hier aus der Ferne nicht erfolgen, da hier für mehrere Komponenten eine Rolle spielen. Hier spielen die Einkommensteile, Abzüge etc. eine wichtige Rolle. Auch gibt es hier keine einheitliche Rechtssprechung. Ich empfehle Ihnen daher, in diesem Fall vor Ort einen Kollegen für Familienrecht aufzusuchen und diesem die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit dieser eine genaue Berechnung auch anhand Ihres Einkommens erstellen kann. Diese Situation wird von Familiengericht zu Familiengericht unterschiedlich bewertet.
Ich darf Ihnen jedoch mitteilen, dass mit Beginn der Trennung nicht automatisch ein Anspruch auf Unterhalt entsteht. Der Unterhalt, sofern er berechtigt ist, muss erst ab dem Monat bezahlt werden, in dem der andere Ehepartner, also in Ihrem Falle Ihre Ex-Frau, Sie zur Auskunft über Ihre Einkommens-und Vermögensverhältnisse oder zur Zahlung eines bestimmten Betrages auffordert.
Für den Zahlungsbeginn der Kindesunterhaltes gilt das gleiche wie für den Trennungsunterhalt.
Ihre letzte Frage richtet sich danach, ob der Kindesmutter beziehungsweise Ex-Frau zugemutet werden kann zu arbeiten.
Laut der Unterhaltsreform von 2008 muss Betreuungsunterhalt nur gezahlt werden, bis das Kind 3 Jahre alt ist. Danach ist das betreuende Elternteil grundsätzlich verpflichtet, wieder zu arbeiten, auch in Vollzeit. Voraussetzung ist, dass das Kind entsprechend betreut werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat hier ein Urteil gefällt in dem Alleinerziehende Geschiedene in der Regel Vollzeit arbeiten müssen, sobald das Kind 3 Jahre alt ist. Ein Anspruch vom Ex-Partner besteht nur, wenn das betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht in vollen Umfang arbeiten kann. Wer länger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt will, muss die Gründe dafür darlegen und beweisen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weiterhelfen und wünsche Ihnen einen guten Rutsch in das neue Jahr 2012.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen zu geben.