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Scheidung - Problem mit Firma

| 26. Januar 2009 18:03 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Hallo! Wir leben nunmehr schon getrennt. Sie in unserem Haus mit den fast erwachsenen Kindern.
Unsere Firma war auf sie als Gesellschafterin angemeldet. Ich war der angestellte Geschäftsführer.
Mein Vorschlag: hälftige Teilung aller vorhanden Werte.
Ihre Forderung: das gemeinsame Haus (an welchem ich momentan noch alle Nebenkosten tragen muß) sowie wenigstens 3.000 € Unterhalt und natürlich die Hälfte vom übigen Rest (einige vorhandene Sach- und Grundwerte).
Dies ist mir niemals möglich zumal die Firma ja seit einigen Wochen nicht mehr existiert und ich selber noch nicht mal weiß wie ich über die Runden kommen soll.
Kann es sein das gültiges Recht dies ihr alles erlaubt? Wenigstens läßt sie mir dies permanent wissen.
Nachtrag O-Ton: ...sie könne nachdem sie nunmehr 20 Jahre nicht mehr in ihrem alten Beruf gearbeitet hat ja niemals mehr solche "Zahnarzthelfertätigkeit" bekommen? Außerdem sei sie nunmehr einen gewissen Lebensstandard gewöhnt usw. dafür benötige sie nunmal diesen Unterhalt.
Frage: Wie ist die gesetzliche Regelung in solch einem Fall?

26. Januar 2009 | 20:11

Antwort

von


(204)
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung hat Ihre Frau einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe des Trennungsunterhaltes errechnet sich grob vereinfacht wie folgt:

Folgende Werte müssen ermittelt werden:
-Monatliches Nettoeinkommen
abzüglich eventuell zu zahlender Kindesunterhalt
abzüglich Zins -und Tilgung für gemeinsame Schulden aus der Ehezeit


-Einkommen Ihrer Frau (da nicht vorhanden muss Ihr zunächst zumindest ein Wohnwert für mietfreies Wohnen im Haus angerechnet werden. Dieser richtet sich während der Trennungszeit danach, wie viel Geld Ihre Frau für eine Mietwohnung ausgeben würde).

Von diesen beiden Werten müssen Sie die Differenz ermitteln. Derjenige, der danach über ein geringeres Einkommen verfügt als der andere (vermutlich Ihre Frau), hat einen Anspruch auf 3/7 des Differenzbetrages zwischen den Einkünften aus Erwerbstätigkeit.

Bezüglich der Einkünfte, die erwerbsunabhängig sind (bsp.: Zinseinkünfte und Mieteinnahmen), besteht ein Anspruch auf die Hälfte der Differenz.

Für einen Anspruch Ihrer Frau auf Trennungsunterhalt in Höhe von 3000 Euro müssten Sie über Einkünfte in Höhe von ca. 7000 Euro netto monatlich verfügen.


Im übrigen haben Sie gegenüber Ihrer Frau einen notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1000 Euro. Das bedeutet, nach Abzug aller Unterhaltsverpflichtungen müssen Ihnen Ihrer Frau gegenüber mindestens 1000 Euro zum Leben bleiben.

Die verbrauchsabhängigen Kosten des Hauses müssen Sie nicht tragen. Geteilt werden müssen nur verbrauchsabhängigen Kosten.

Nach rechtskräftiger Scheidung ist zu prüfen, ob Ihre Frau noch einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat. Hier gelten andere (strengere) Voraussetzungen. Dabei muss auch geklärt werden, ob es Ihrer Frau möglich und zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit (wenn auch nur geringfügig) aufzunehmen. Mit der „Lebenstandardgarantie“ lässt sich die Höhe des Unterhaltsanspruches nicht mehr begründen. Die Eigenverantwortung hat eine größere Bedeutung gewonnen. Die Tätigkeit, die vor der Ehe ausgeübt wurde, gilt grundsätzlich als zumutbar. Nach § 1578b BGB kommt eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruches in betracht. Zu berücksichtigen sind hier aber natürlich auch die Nachteile, die durch die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder entstanden sind.




Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst einen Überblick geben. Rückfragen beantworte ich gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 31. Januar 2009 | 14:09

Hallo Frau Reeder!
Vielen Dank für die bisherige Antwort. Eine Nachfrage stellt sich tatsächlich noch: unsere vorhandenen Werte bestehen nur aus langfristige Anlagen in Form von Immobilien - also keine vorhandenen Geldbestände.
Da meine Frau aber einer hälftigen Teilung dieser nicht zustimmt (mag nichts mit Mieter bzw. Banken/Kredittilgung und sonstigen Immobilienproblemen zu tun haben) besteht sie auf Auszahlung in Bargeld sowie monatlichem Unterhalt.
Hat sie Anspruch auf Bargeldauszahlung? Wie wird ein Richter hier entscheiden?
Dies frage ich auch aus dem Grunde weil es momentan nicht möglich ist diese kurzfristig zu verkaufen bzw. vernünftige Beträge in dieser wirtschaftlich schwierigen Zeit dafür zu bekommen (Käufer bekommen keine Bankkredite).

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Februar 2009 | 14:59

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Der Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung ist ein reiner Zahlungsanspruch, es besteht kein Anspruch auf Übertragung von Vermögensgegenständen. Sofern Ihre Frau also einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat, ist dieser immer auf Geldzahlung ausgerichtet. Natürlich kann man sich anderweitig einigen. Ein Gericht wird aber immer nur einen Zahlungsanspruch ausurteilen. Die Ermittlung der Höhe des Zahlungsanspruches erfolgt durch einen Vergleich der Vermögensmassen von Beginn der Ehe und Ende des ehelichen Güterstandes. Für das Ende des Güterstandes ist -mangels anderweitiger ehevertraglicher Regelung- der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages maßgebend. Sind an diesem Stichtag die Anlagen niedrig zu bewerten, so wird der Zahlungsanspruch Ihre Frau entsprechend geringer ausfallen.
Im Prozess kann der Zugewinn entweder im Rahmen des Scheidungsverfahrens als sog. Folgesache geltend gemacht werden oder als isolierte Klage nach Rechtskraft der Scheidung. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, d.h. der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist verjährt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung gerichtlich geltend gemacht wird. Verhandeln kann man auch über eine Stundung des Zahlungsanspruches.

Bewertung des Fragestellers 2. Februar 2009 | 18:01

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2. Februar 2009
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