Dienstvertragsklauseln zu Haftungsansprüchen: - Schadens- und Aufwendungsersatzansprueche des Vertragspartners, nachfolgend insgesamt Schadensersatzansprueche genannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhaeltnis und aus unerlaubter Handlung sind, soweit sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, nichts anderes ergibt, wie folgt geregelt: - Der Auftraggeber haftet unbegrenzt fuer Schaeden, die durch vorsaetzliches Verhalten seiner Mitarbeiter, einschliesslich der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie sonstiger Erfuellungsgehilfen verursacht werden. - Die Haftung des Auftraggebers fuer direkte Schaeden, die durch grob oder leicht fahrlaessiges Verhalten seiner Mitarbeiter, einschliesslich der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie sonstiger Erfuellungsgehilfen verursacht werden, ist fuer alle Schaeden in Summe ueber die Vertragslaufzeit begrenzt aus insgesamt 100% einer Jahresverguetung. Eine Haftung fuer mittelbare Schaeden und sonstige Folgeschaeden, wie z.B. entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen etc., sowie fuer den Verlust von aufgezeichneten Daten ist ausgeschlossen. - Eine weitergehende Haftung seitens des Auftraggebers besteht nicht. - Soweit nach den vorstehenden Absaetzen die Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen oder eingeschraenkt ist, gilt dies auch zugunsten der Mitarbeiter des Auftraggebers bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Vertragspartner.