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Dienstvertrag - unklare Haftungsausschlüsse

6. Februar 2008 18:54 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein mir vorgelegter Dienstvertrag enthält verschiedene Haftungsausschlüsse deren Bedeutung ich nicht nachvollziehen kann. Der Dienstvertrag umfasst Leistungen die ich als Auftragnehmer bei einem Kunden des Vertragspartners zu erbringen habe.

Der Auftraggeber möchte scheinbar seine Schadensersatzpflicht einschränken. Die Formulierungen sind für mich allerdings missverständlich daher bitte ich um eine Bewertung der Klauseln. Ich benötige keine Analyse bis ins Detail oder inklusive der Paragraphen, es ist mir nur wichtig ob diese Klauseln ein hohes Risiko für mich bergen, beispielsweise bei ausstehenden Honorarzahlungen oder bei Schadensersatzansprüchen gegen mich. Da der Vertrag ansonsten eher einfach und deutlich formuliert ist, machen mich diese Klauseln misstrauisch.

Vielen Dank im voraus.


Dienstvertragsklauseln zu Haftungsansprüchen:

- Schadens- und Aufwendungsersatzansprueche des Vertragspartners, nachfolgend insgesamt Schadensersatzansprueche genannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhaeltnis und aus unerlaubter Handlung sind, soweit sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, nichts anderes ergibt, wie folgt geregelt:

- Der Auftraggeber haftet unbegrenzt fuer Schaeden, die durch vorsaetzliches Verhalten seiner Mitarbeiter, einschliesslich der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie sonstiger Erfuellungsgehilfen verursacht werden.

- Die Haftung des Auftraggebers fuer direkte Schaeden, die durch grob oder leicht fahrlaessiges Verhalten seiner Mitarbeiter, einschliesslich der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie sonstiger Erfuellungsgehilfen verursacht werden, ist fuer alle Schaeden in Summe ueber die Vertragslaufzeit begrenzt aus insgesamt 100% einer Jahresverguetung. Eine Haftung fuer mittelbare Schaeden und sonstige Folgeschaeden, wie z.B. entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen etc., sowie fuer den Verlust von aufgezeichneten Daten ist ausgeschlossen.

- Eine weitergehende Haftung seitens des Auftraggebers besteht nicht.

- Soweit nach den vorstehenden Absaetzen die Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen oder eingeschraenkt ist, gilt dies auch zugunsten der Mitarbeiter des Auftraggebers bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Vertragspartner.


Sehr geehrter Fragender,

prinzipiell ist ersteinmal abzugrenzen, welcher Vertrastypus hier vorliegt. Dies war jedoch mangels Angaben nicht möglich!

Des weiteren ist eine Vertragsprüfung sehr schwer ohne Kenntnis der genauen Umstände durchzuführen.

Generell ist zu sagen, dass die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit formularmäßig nicht zulässig ist. Hier ist jedoch zu sehen, dass nur bei Vorsatz vollumfänglich gehaftet werden soll. Bei grober Fahrlässigkeit wird jedoch eine betragsmäßige Einschränkung vorgenommen, was so nicht zulässig ist.

Es ist lediglich eine Beschränkung auf typisch vorhersehbare Schäden bei leichter Fahrlässigkeit möglich.

Grundsätzlich gilt, dass bei unzulässigen Klauseln dann die gesetzliche Regelung gilt und somit aufgrund der fehlerhaften Formulierung überhaupt keine Haftungsbeschränkung mehr gilt.

Allerdings muss ich noch einmal ganz deutlich noch erwähnen, dass es vollkommen unsicher ist, welcher Vertragstypus hier vorliegt!
Ggf. sollten Sie die konkreten Umstände näher vortragen, um eine konkrete Einordnung vornehmen zu können.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter




Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2008 | 20:16

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Der Vertrag ist für mich eindeutig als Dienstvertrag zu erkennen, da eine fortwährende Dienstleistung ohne detaillierte Beschreibung vereinbart wird. Ein bestimmtes Ergebnis, wie für einen Werkvertrag notwendig, ist nicht vereinbart.

Auf meine konkrete Frage, ob sich aus den Klauseln ein Risiko für den Auftragnehmer, bei ausstehenden Honorarzahlungen oder bei Schadensersatzansprüchen gegen den Auftragnehmer ergeben, sind Sie bisher leider nicht eingegangen. Durch die Art der Zusammenarbeit ist es sehr unwahrscheinlich, dass Schadensersatzansprüchen gegen den Auftraggeber gestellt werden könnten. Einzig eine verzögerte oder verweigerte Honorarzahlung des Auftraggebers wäre für mich problematisch. Eine Einschränkung der Haftung, wäre für mich als Auftragnehmer, sogar als positiv zu betrachten.

Ich frage Sie also konkret, ob sich aus den Klauseln, ausgehend von einem Dienstvertrag, ein erhöhtes Risiko (gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen) für den Auftragnehmer (Dienstleistungserbringer, Honorarempfänger) ergeben könnte.

Vielen Dank im voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Februar 2008 | 01:05

Sehr geehrter Fragender,

ich hatte bereits beantwortet, dass ein Risiko besteht, da die Klauseln dem Gesetz zuwider aufgestellt wurden und damit unzulässig sind. Dadurch gilt überhaupt kein Haftungsausschluss, sodass derjenige, der sich auf die AGBs beruft, einen Nachteil hat - auch Sie als Auftragnehmer, wenn die AGBs durchgreifen.
Prinzipiell würde ich Ihnen raten, eigene AGBs im Verhältnis zum Auftraggeber zu verwenden, um sich abzusichern. Die Berufung auf diese AGBs ist jedenfalls aus obigem Grund für Sie nicht positiv! Haben Sie keine eigenen AGBs, haften sie auch ohne Ausschluss mit.

Nicht nur mit der verzögerten Honorarzahlung würden Sie konfrontiert werden, sondern auch mit Schadensersatzansprüchen, da Sie der Ansprechpartner ohne wirksamen Ausschluss sind, d.h. Honorarzahlungen könnten zurückbehalten werden.

Sie sollten sich vernünftige AGBs aufstellen lassen und diesem auch ihrem Auftraggeber raten.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. seiter


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