Sehr geehrter Fragender,
prinzipiell ist ersteinmal abzugrenzen, welcher Vertrastypus hier vorliegt. Dies war jedoch mangels Angaben nicht möglich!
Des weiteren ist eine Vertragsprüfung sehr schwer ohne Kenntnis der genauen Umstände durchzuführen.
Generell ist zu sagen, dass die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit formularmäßig nicht zulässig ist. Hier ist jedoch zu sehen, dass nur bei Vorsatz vollumfänglich gehaftet werden soll. Bei grober Fahrlässigkeit wird jedoch eine betragsmäßige Einschränkung vorgenommen, was so nicht zulässig ist.
Es ist lediglich eine Beschränkung auf typisch vorhersehbare Schäden bei leichter Fahrlässigkeit möglich.
Grundsätzlich gilt, dass bei unzulässigen Klauseln dann die gesetzliche Regelung gilt und somit aufgrund der fehlerhaften Formulierung überhaupt keine Haftungsbeschränkung mehr gilt.
Allerdings muss ich noch einmal ganz deutlich noch erwähnen, dass es vollkommen unsicher ist, welcher Vertragstypus hier vorliegt!
Ggf. sollten Sie die konkreten Umstände näher vortragen, um eine konkrete Einordnung vornehmen zu können.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Der Vertrag ist für mich eindeutig als Dienstvertrag zu erkennen, da eine fortwährende Dienstleistung ohne detaillierte Beschreibung vereinbart wird. Ein bestimmtes Ergebnis, wie für einen Werkvertrag notwendig, ist nicht vereinbart.
Auf meine konkrete Frage, ob sich aus den Klauseln ein Risiko für den Auftragnehmer, bei ausstehenden Honorarzahlungen oder bei Schadensersatzansprüchen gegen den Auftragnehmer ergeben, sind Sie bisher leider nicht eingegangen. Durch die Art der Zusammenarbeit ist es sehr unwahrscheinlich, dass Schadensersatzansprüchen gegen den Auftraggeber gestellt werden könnten. Einzig eine verzögerte oder verweigerte Honorarzahlung des Auftraggebers wäre für mich problematisch. Eine Einschränkung der Haftung, wäre für mich als Auftragnehmer, sogar als positiv zu betrachten.
Ich frage Sie also konkret, ob sich aus den Klauseln, ausgehend von einem Dienstvertrag, ein erhöhtes Risiko (gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen) für den Auftragnehmer (Dienstleistungserbringer, Honorarempfänger) ergeben könnte.
Vielen Dank im voraus.
Sehr geehrter Fragender,
ich hatte bereits beantwortet, dass ein Risiko besteht, da die Klauseln dem Gesetz zuwider aufgestellt wurden und damit unzulässig sind. Dadurch gilt überhaupt kein Haftungsausschluss, sodass derjenige, der sich auf die AGBs beruft, einen Nachteil hat - auch Sie als Auftragnehmer, wenn die AGBs durchgreifen.
Prinzipiell würde ich Ihnen raten, eigene AGBs im Verhältnis zum Auftraggeber zu verwenden, um sich abzusichern. Die Berufung auf diese AGBs ist jedenfalls aus obigem Grund für Sie nicht positiv! Haben Sie keine eigenen AGBs, haften sie auch ohne Ausschluss mit.
Nicht nur mit der verzögerten Honorarzahlung würden Sie konfrontiert werden, sondern auch mit Schadensersatzansprüchen, da Sie der Ansprechpartner ohne wirksamen Ausschluss sind, d.h. Honorarzahlungen könnten zurückbehalten werden.
Sie sollten sich vernünftige AGBs aufstellen lassen und diesem auch ihrem Auftraggeber raten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. seiter