Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Da Ihr Flug weder von einer europäischen Fluglinie unternommen wurde, noch in einem EU-Mitgliedstaat startete oder landete, sind für Sie die europäischen Fluggastrecht nicht anwendbar.
Aus diesem Grunde ist in Ihrem Fall auf das Montrealer Übereinkommen abzustellen. Die Malediven sind auch Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens. Die Haftung ist hier für den Passagier deutlich schlechter als in der europäischen Verordnung. Es heißt hier bei Flugverspätung (vereinfacht): Der Luftfrachtführer haftet für Schäden die aufgrund von Verspätungen entstehen, falls er nicht nachweisen kann, dass er alles unternommen hat um die Verspätung zu vermeiden.
Aus Ihrem Sachverhalt geht nicht hervor worauf die Verspätung resultiert. Gehen wir davon aus, dass die Fluggesellschaft haftet (beispielsweise weil der Pilot schuldhaft verspätet war und nicht etwa wegen einer Schlechtwetterlage) ist die Haftung auf 1.131 SZR (Sonderziehungsrechte) je Passagier beschränkt. Ein SZR hat einen Wert von 1,20387 €. Das heißt die Haftung pro Passagier ist auf 1.360 € beschränkt.
In diesem Fall können Sie von der Fluggesellschaft Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens verlangen.
Ich gehe davon aus, dass Sie Ihre Vertragsunterlagen direkt von der Airline erhalten haben, beziehungsweise diese Vertragspartner war. Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben (aufgrund der Verwendung von booking.com will ich sicher gehen, dass wir nicht von unterschiedlichen Sachverhalten ausgehen) wäre der Reiseanbieter haftbar zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt