Für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis vertragswidrig, insbesondere unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, löst, oder aber der Arbeitgeber durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Im Falle einer Kündigung kann der Arbeitnehmer jederzeit – unter Anrechnung etwaiger noch bestehender Urlaubsansprüche – vom Dienst freigestellt werden, wobei die Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 und 7 bis zum Ende des Dienstverhältnisses weiter zu zahlen sind. In der Änderungsvereinbarung zum jetzt unbefristeten Arbeitsvertrag ab 01.02.2017 heißt es § 6 Beendigung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.