Werte Damen und Herren, mein Sohn 20 Jahre hat einen Strafbefehl , 500 €, wegen Beleidung " Ihr habt doch nichts im Koppe !" in 2 tateinheitlichen Fällen §§ 185,184,52 StGB zweier Polizeibeamter erhalten. 1.Der Strafbefehl enhält einen Formfehler , falscher Geburtsname, kann man den Strafbefehl deswegen zurückweisen ,weil dann mehr als 3 Monate zwischen Tat und einen eventuellen neuen Strafbefehl liegen, oder soll man das akzeptieren 2.Sind 500 € Strafe für einen Lehrling ( Ersttäter ) mit 250 € Lehrlingsgeld im Monat für dieses Delikt gerechtfertigt MfG