Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Fälligkeit der Forderung: Nach meinem Verständnis können nur fällige Forderungen angemahnt werden, und zumeist werden Forderungen erst mit Zugang einer Rechnung fällig – sofern nicht anderes vereinbart wurde oder sich anderweitig ergibt. Wie ist das im Allgemeinen Bei Leistungen bzw. Rechnungen eines Steuerberaters? Werden dessen Forderungen erst mit Zugang der Rechnung fällig, oder kann ein Stb. auch ohne Beweis des Zugangs anmahnen? (Hinweis: Der Stb verwendet die Standard-Steuerberater-AGB des des DWS-Verlages, z.B. auch hier einsehbar: http://www.sk-kessler.de/download/aab.pdf )
Der Steuerberater darf seinen Honoraranspruch geltend machen, wenn er seine Leistung erbracht hat und eine Rechnung nach Maßgabe des § 9 StBVV geschrieben und dem Mandanten übermittelt hat (LG Berlin 15. Zivilkammer, Az. 15 O 268/12
). Für den Eintritt der Fälligkeit ist also nach Ansicht der Rechtsprechung der Zugang der Rechnung beim Mandanten erforderlich. Ob eine Rechnung zugegangen ist, hat grundsätzlich der Steuerberater zu beweisen. Soweit Sie den Zugang einer Rechnung bestreiten, wird dies vom Steuerberater schwer nachzuweisen sein. Ist die Rechnung aber nicht zugegangen, ist auch der Anspruch nicht fällig geworden.
2) Zugang der Rechnungen: Wenn für die Fälligkeit der Zugang der Rechnung notwendig ist: gelten unter obigen Bedingungen, das heisst durch einen Stb. bzw. dessen Mitarbeiter ohne Einschreiben zugesandte Rechnungen als zugestellt bzw. wird dies von einem Gericht so angenommen?
Der Zugang der Rechnung wird vom Gericht nur dann angenommen, wenn die dies nicht bestreiten. Sollten Sie den Zugang bestreiten, hat der Steuerberater diesen zu beweisen. Wurden die Rechnungen per einfachen Brief versandt, wird der Beweis des Zuganges nur schwer gelingen.
3) Strittige Forderungen: Wie beschrieben habe ich gegen die Forderungen in der Höhe ohnehin Widerspruch erhoben (dessen Zugang ich nicht zweifelsfrei nachweisen kann). Das heisst, die jetzigen Forderungen sind m.E. in der Art zwar wahrscheinlich berechtigt, jedoch nicht in der Höhe. Dabei gibt es zwei Fälle zu unterscheiden:
a. Leistungen, die für einen Jahresabschluss berechnet wurden, und sich nach der Gebührenordnung ergeben. In der Gebührenordnung sind Kostensätze nach Schwierigkeitsgrad/Arbetisaufwand festgelegt. Hier bin ich mit den angesetzten Schwierigkeitsgrad nicht einverstanden, da diese im Vergelich zum Vorjahr auf einmal deutlich angehoben wurden.
b. Eine Beratungsleistung: Hier fand jedoch keine wirkliche Beratung statt. Es gab nur einen Termin, in dem ich mein Anliegen erklärt habe, den Stb aufgegleist habe, aber die vereinbarte Leistung wurde durch den Berater nie erbracht. D.h. ich habe nur ein Briefing gegeben, aber keine Leistung erhalten. Muss ich dafür jetzt etwa auch zahlen?
Frage zu diesen strittigen Forderungen: In wie fern sind die jetzt, wo das Mahnverfahren bereits läuft, noch verhandelbar? Kann ich jetzt im Mahnverfahren noch eine Schlichtungsstelle anrufen (so was sollte für Steuerberater wohl existieren), und wie muss ich dass in meiner Reaktion auf den Mahnbescheid kenntlich machen?
Grundsätzlich entsteht der Honoraranspruch des Steuerberaters nur wenn er eine Leistung erbracht hat. Ob der Steuerberater eine Leistung erbracht hat (ich beziehe mich auf die Beratungsleistung), muss er auch 0beweisen. Soweit jedoch ein Termin stattgefunden hat, wir das Gericht m.E. nach dem sog. Anscheinsbeweis davon ausgehen, dass eine Beratung tatsächlich stattgefunden hat.
Ob der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach berechtigt ist, ist eine materiell-rechtliche Frage, die im Rahmen des Mahnverfahrens nicht geklärt werden kann. Die Rechnungen des Steuerberaters müssen durch einen Anwalt Ihres Vertrauens vor Ort überprüft werden. Sollte dieser der Ansicht sein, dass diese der Höhe nach nicht gerechtfertigt sind, wird er Ihnen raten, gegen dem Mahnbescheid Widerpruch einzulegen.
4) Besteht die Möglichkeit, die Forderungen im Mahnverfahren teilweise anzuerkennen? Muss ich dann einen Betrag angeben, bis zu dem ich die Forderung anerkennen, oder wie läuft das ab?
Als Antragsgegner können Sie dem Anspruch nur teilweise widersprechen.
5) Wenn ich den Mahnbescheid ablehne, und es kommt zu einem Verfahren: Mit welchen Kosten, inkl. Gegenseite und Gerichtskosten, muesste ich bei einem Streitwert von 900 und weiteren 500 rechnen?
Soweit Sie unterliegen haben Sie Ihre eigenen Rechtsanwaltskosten, die Kosten der Gegenpartei sowie die Gerichtskosten zu tragen.
6) Wie würden Sie sich allgemein in der Sache verhalten? Ich bin über das verhalten des Stb recht verärgert - meine Rückrufbitte leigt ja vor und wurde ignoriert. Ich habe derzeit ein wenig das Gefühl, hier soll jetzt mit höheren Kosten ein wenig eingeschüchtert werden. Zudem ist ein Stb, auch wenn er jünger ist, ja zumeist trotzdem in Mahnsache recht erfahren, oder?
Sie sollten die Rechnungen durch einen Anwalt vor Ort prüfen lassen und ggf. Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte