Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Sicherlich haben Sie sich verschrieben, denn § 184 StGB
betrifft die Verbreitung pornografischer Schriften.
Auch wenn die Angaben zur Person mangelhaft sind, so berührt das die Wirksamkeit des Strafbefehls nicht, es macht daher keinen Sinn aus diesem Grunde Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.
Natürlich könnte man erwägen, in Bezug auf die Strafzumessung Einspruch einzulegen und den Einspruch auch dahingehend zu beschränken.
Nach § 40 Absatz 2
Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt das Gericht die Höhe eines Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht das Gericht von dem Nettoeinkommen aus, dass der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Gemäß § 40 I StGB
werden mindestens 5, höchstens 360 Tagessätze verhängt. Bei der Strafzumessung wurde natürlich berücksichtigt, dass Polizeibeamte beleidigt wurden. Wenn es sich bei den 250 € um ein Nettoeinkommen handelt, so sind 60 Tagessätze verhängt worden. Von einer hohen Geldstrafe spricht mehr erst ab 91 Tagessätzen.
Falls diesbezüglich Einspruch eingelegt wird, ist zu beachten, dass das Verbot der Schlechterstellung im Strafbefehlsverfahren nicht gilt. Das Gericht kann dann nicht nur den Schuldspruch ändern, sondern auch die Geldstrafe erhöhen.
Ohne genauerer Sachverhaltskenntnis ist es mir leider nicht möglich, einen eindeutigen weiteren Rat geben.
Ich hoffe Ich war Ihnen soweit behilflich und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Werte Frau Reeder,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort,es stimmt ich habe mich leider verschrieben es ist § 194 und nicht § 184 gewesen.
Nun meine abschließende Frage zur Strafhöhe. Mein Sohn soll zu 25 Tagessätzen a) 20 € = 500 € verurteilt werden. Bei einem Nettoeinkommen von 250 € als Lehrling sind das 2 Monatslöhne.
Würde sich eventuell ein Einspruch oder Antrag auf Strafmilderung
lohnen ? 2 Monatslöhne erscheinen mir als Laien für eine einmalige Entgleisung etwas sehr hoch.
MfG
In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine Polizistenbeleidgung handelt, ist meines Erachtens an der Anzahl der Tagessätze nichts auszusetzen. Die Tagessatzhöhe (20€) wird gemäß § 40 StGB ausgehend vom Nettoeinkommen bestimmt, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Man könnte den Einspruch nun auf die Tagessatzhöhe beschränken und müßte dann darlegen, das von einem zu hohen Nettoeinkommen ausgegangen wurde. Gleichzeitig sollte auch bewiesen werden können, wie hoch das tatsächliche Nettoeinkommen ist. Bei einem Monatslohn von 250 € ohne zusätzliche weitere Einnahmen dürfte der Tagessatz nur 8,33 € betragen. Darüberhinaus kann natürlich auch Ratenzahlung bei Gericht beantragt werden.