Text=4%20K%20499/12" target="_blank" class="djo_link" title="VG Neustadt, 16.07.2012 - 4 K 499/12: Zur Höhe der Widerspruchsgebühr im Widerspruchsverfahren">4 K 499/12</a>.NW): "Widerspruchsgebühren richten sich zum einen nach dem Verwaltungsaufwand (gering, mittel und groß) und zum anderen nach dem finanziellen Wert der Sache, der sich seinerseits an dem Wert für die Festsetzung des Streitwertes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/GKG/52.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 52 GKG: Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit">§ 52 Abs. 1</a> - 3 Gerichtskostengesetz - GKG - orientiert (vgl. ... " Und genau das führt zu meiner Frage, welche ich gern von einem streitbaren Anwalt für Verwaltungsrecht beantwortet hätte: Ist es wirklich gängige Praxis, dass sich die Verwaltung bei der Festlegung von Widerspruchsgebühren, bei der Bewertung des finanziellen Wertes der Widerspruchssache an der Festsetzung des Streitwertes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/GKG/52.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 52 GKG: Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit">§52 Abs. 1-3 GKG</a> orientiert / orientieren darf?