Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ich kann nach Ihrer Schilderung Ihren Ärger über die ganze Angelegenheit nachvollziehen. Es ist natürlich nicht akzeptabel, daß ein Küchenkauf derartige Folgen nach sich zieht.
Auf der rechtlichen Seite sieht es folgendermaßen aus: Die von Ihnen geschilderten Defekte, Fehler etc. sind ohne Zweifel Sachmängel, für die der Verkäufer einstehen muß.
Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB
. Innerhalb der aufgezählten Rechte besteht ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH NJW 2005, 1348
). Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.
Die Beseitigung der Mängel haben Sie ja offensichtlich mehrfach verlangt. Grundsätzlich hat der Käufer das Recht auf Schadensersatz und Rücktritt ohne Fristsetzung, wenn der 2 Versuch der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Dies ergibt sich aus § 440 BGB
:
„§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt."
Nach den Bestimmungen des Kaufrechts können Sie also Schadensersatz verlangen.
Dies betrifft z.B. Schäden die an anderen Gegenständen als der Küche selbst entstanden sind, also an anderen Gegenständen, oder den Räumlichkeiten. Weiterhin brauchen Sie sich auch nicht auf weitere Reparaturversuche einzulassen, sondern können den Minderwert der defekten Küche ersetzt verlangen.
Der entsprechende Minderwert wäre im Streitfall durch Gutachter zu ermitteln.
Wenn Sie hingegen die Nachbesserung weiterhin durch den Verkäufer durchführen lassen, können Sie keinen zusätzlichen Schadensersatz verlangen.
Alternativ besteht nach § 440 BGB
auch die Möglichkeit bei Sachmängeln und erfolgloser Nachbesserung vom Vertrag zurück zu treten. In diesem Fall würden Sie den Kaufpreis zurück bekommen und der Verkäufer müßte die Küche wieder ausbauen.
Für Ihre Arbeit bzw. Urlaubstage können Sie hingegen generell keine Entschädigung verlangen. Dies ist im Kaufrecht nicht möglich und würde eben in Richtung eines Schadensersatzes gehen, der während der Phase der Nacherfüllung nicht vorgesehen ist.
Wenn Sie also keine weiteren Nachbesserung mehr durchführen wollen, dann sollten Sie den Verkäufer schriftlich per Einschreiben mitteilen, daß Sie weitere Reparaturen ablehnen und daher Schadensersatz für die Sachmängel fordern, oder vom Vertrag zurücktreten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Diese Antwort ist vom 17.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Was wäre jetzt Ihrer Meinung nach zu Tun?
Der Wasserhahn ist immer noch nicht in Ordnung
und der Sockel am Eckschrank auch nicht. Ich möchte aber keinen Arbeiter dieser Firma mehr in meiner Wohnung haben. Ich glaube,5 Reparaturversuche sind genug
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Dies kann ich allerdings nach Ihrer Schilderung nachvollziehen.
Wie zuvor aufgezeigt können Sie meiner Ansicht nach weitere Nachbesserungen mit Berufung auf § 440 BGB
als unzumutbar ablehnen.
Sie könnten dann entweder vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen, den Kaufpreis entsprechend den immer noch vorhandenen Mängeln mindern oder auch die Mängel durch einen Anderen beseitigen lassen und diese Kosten als Schadensersatz geltend machen.
Es ist also in erster Linie Ihre Entscheidung, ob Sie die Küche reparieren lassen wollen, oder den Kaufpreis zurückverlangen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt