Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Die ersten zwei Lösungen, die Sie vorschlagen sind natürlich möglich. Allerdings ist dies nicht ohne Mitarbeit des Vertragspartners, also des Webdesigners, möglich.
Der Vorschlag des Webdesigners selbst scheint, nach den von Ihnen gegebenen Informationen, nicht akzeptabel. Nach Ihrer Beschreibung weisen die von Ihnen in Auftrag gegebenen Arbeiten erhebliche Mängel auf. Damit hätten Sie gegen den Web-Designer einen Anspruch auf Nacherfüllung. D.h. der Webdesigner muss innerhalb einer angemessenen Frist alle Mängel beheben.
Seine Einwendung, er würde nicht länger daran arbeiten, weil das nicht mehr vom vereinbarten Preis abgedeckt ist, hat darauf keinen Einfluss. Denn wurde für die Erstellung eines Werkes ein fester Preis vereinbart, hat der Auftragnehmer das Werk für diesen Preis mangelfrei zu erstellen. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ist eine Anpassung des Vertrags vorgesehen.
Behebt der Webdesigner nicht alle Mängel innerhalb der Frist, so können Sie vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz gegen Ihn geltend machen. Als Schaden wird hier der Betrag anzusehen sein, den es Sie kostet, die Mängel selbst beheben zu lassen.
Alternativ können Sie die Mängel auch sofort beheben (lassen) und dem Webdesigner die Kosten dafür in Rechnung stellen.
Weigert sich der Webdesigner den Schadensersatz oder die Nachbesserungskosten zu bezahlen, so bleibt Ihnen nur der Klageweg. Da aber anscheinend der Webdesigner selbst schon mit Klage gedroht hat, können Sie auch diese abwarten und dann in diesem Prozess Widerklage erheben.
Hierfür rate ich Ihnen aber anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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