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Urlaubsbschulden

29. Mai 2007 20:56 |
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Strafrecht


Folgender Sachverhalt: Im Sommer 2002 war ich mit meinem damaligen Freund in Urlaub. Der Wert der Reise waren ca. 800€. Seine Eltern hatten mich eingeladen, da ich damals noch Schülerin war und mir derartiges nicht leisten konnte. Nachdem die Beziehung in die Brüche gegangen war forderten die Eltern das Geld plötzlich zurück, sie hätten das nie als Geschenk gedacht sondern nur "ausgelegt".
Da ich damals Schülerin war und heute Studentin bin, habe ich hin und wieder (wie es mir möglich war) einen Teil des Geldes bezahlt (überwiesen), aber noch heute sind 512€ offen. Nun droht mir der Ex, er wolle mit der Sache zum Anwalt gehen.
Frage: Hat der Anwalt hier irgendeine Handhabe? Es gibt keinen schriftlichen Beweis dass ich das Geld schuldig bin und ausserdem ist doch auch ein beträchtlicher Zeitraum vergangen mittlerweile.
Können mir hier rechtliche Konsequenzen drohen?

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten kann:

Grundsätzlich sind die Eltern Ihres damaligen Freundes dafür beweispflichtig, dass ein wirksamer Darlehensvertrag zustandegekommen ist. Sofern Sie nichts Entsprechendes vereinbart und unterzeichnet haben, wäre die Beweisführung somit wohl kaum möglich.

Problematisch könnte jedoch sein, dass Sie kleinere Beträge bereits zurückgezahlt haben. Hier müsste man prüfen, welchen Verwendungszweck Sie bei den Überweisungen hinzugefügt haben. Sollten Sie z.B. „Rückzahlung Urlaub“ oder ähnliches angegeben haben, so könnte man darin ein sog. Schuldanerkenntnis sehen. Das heißt, dass Sie sozusagen anerkannt haben, dass die Eltern den Anspruch gegen Sie haben. Ein solcher Anspruch wäre dann auch nicht verjährt.

Möglich ist jedoch, dass ein Darlehensvertrag zwischen Ihnen und den Eltern überhaupt nicht zustande kommen konnte, z.B. wegen Minderjährigkeit. Gegebenenfalls könnten Sie dann sogar die bereits gezahlten Beträge rückwirkend zurückverlangen, da Sie ohne Rechtsgrund gezahlt haben. Für eine solche Prüfung wäre aber eine genauere Kenntnis der Umstände nötig, die nicht im Rahmen dieser Plattform geboten werden kann.

Sollte Sie nun ein Anwalt der Eltern wegen dieser Forderung kontaktieren, sollten Sie Ihrerseits in Erwägung ziehen, ebenfalls einen Kollegen zu beauftragen. Je nach Einkommen könnten Sie Beratungshilfe beantragen, so dass keine größeren Kosten entstehen würden.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine Rückfrage gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Martina Viehe
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 29. Mai 2007 | 21:37

Vielen Dank für dieser erste Antwort.
Zum Zeitpunkt des Urlaubes war ich 19 Jahre alt, also volljährig. Ich glaube die Überweisungen waren mit "Rate 1,2,3..." oder Ähnliches betitelt, jedenfalls nicht mit "Urlaub".
Ich würde ungern einen Kollegen beauftragen. Halten Sie dies für nötig? Was könnte denn schlimmstenfalls passieren?
Falls mich der Anwalt des Exfreundes anschreibt, könnte ich ihm nicht einfach den Sachverhalt schildern? Also müsste er nicht beweisen dass ich das Geld schuldig bin?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Mai 2007 | 22:09

Sehr geehrte Fragestellerin,

angenommen, ein Anwalt würde mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt, dann würde er Sie zur Zahlung des Restbetrages auffordern. Sollten Sie sich mit Hinweis auf den Sachverhalt weigern, dann müßte er klagen, sofern er einen Prozess für aussichtsreich hält. Für eine Prognose der Erfolgsaussichten sind die bereits erfolgten Zahlungen ausschlaggebend.

Sofern ein Richter bei den Überweisungen der "Raten" davon ausgeht, dass ein Darlehensvertrag geschlossen wurde, könnten Sie demnach schlimmstenfalls zur Zahlung verurteilt werden. Auch alle anderen Kosten würden dann zu Ihren Lasten gehen. Eine Rechtsverteidigung durch einen Anwalt halte ich daher für unabdingbar. Vor allem da die Möglichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe besteht.

Ob eine Schilderung durch Sie den Anwalt davon abhält, zu klagen, vermag ich nicht zu beurteilen. Es kommt auch sicher darauf an, mit wieviel Ehrgeiz die Eltern oder Ihr damaliger Freund das Verfahren betreiben wollen.

Die bloße Beweisbarkeit ist hier wegen der gezahlten Raten nicht das alleinige Kriterium für die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens.

Nochmals herzliche Grüße

Martina Viehe
Rechtsanwältin

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