als ratsuchender benötige ich den rat eines anwalts für verwaltungsrechtim zusammenhang mit unter vorbehalt gezahlten erschließungskosten, denen ich schriftlich fristgerecht widersprochen habe. ich möchte wissen, ob eine klage erfolg hat, denn nach meiner meinung hat die verwaltungsgemeinschaft krumbach das kostentragungsprinzip verletzt, denn sie bringt im rahmen der erschließung des baugebietes zusätzlich dm 92.672,06 als kosten für den straßengrund zum ansatz, obwohl aus der grundstücksverkäufen an alle anlieger eine überdeckung von mehr als dm 138.565,80 erzielt worden ist. 1. grundstückskosten total für 18.834 qm inkl. aller nebenkosten, inkl straßengrund 1.983 qm für erschließung dm 880.174,20 2. grundstücksverkäufe an anlieger bewertet zu min dm/qm 60,-- x verkaufte fläche von 16.979 qm ./.1.018.740,-- 3. vorläufiger gewinn gemeinde = 138.565,80 4. im rahmen der erschließung werden die kosten für den straßengrund nochmals umgelegt, obwohl diese in pos. 1 enthalten sind + 92.672,06 5. gesamtgewinn gemeinde breitenthal =231.237,86 und diese nochmalige umlage unter pos. 4 kann nach meinung nicht rechtens sein und gegen diese abzocke wehre ich mich. mein anteil an den kosten straßengrund beträgt dm 4.678,04 (€ 2.391,84). ich bitte um Ihre stellungnahme, möglichst unter angabe von gestzeshinweisen und urteilen. ich bin bereit € 30,-- zu zahlen. für eine baldige nachricht im positiven sinne bedange ich mich. mit freundlichen Grüßen