Hierzu stellt sich die erste Frage, wie die Werktage definiert werden, nämlich: - entweder nach §<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BUrlG/3.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 3 BUrlG: Dauer des Urlaubs">3</a> Bundesurlaubsgesetz als "alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind" (demzufolge 4 Wochen) - oder nach meinem Arbeitsvertrag: "Werktage sind dabei Montag bis Freitag" (demzufolge 4 Wochen und 4 Tage) Habe ich darüber hinaus einen vollen Anspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarten 25 Tage oder ist die Einschränkung "Im Jahre des Firmenein- und -austritts wird der Urlaub anteilig gewährt, soweit das gesetzlich zulässig ist" einzelvertraglich wirksam, so dass nur der gesetzliche Mindestanspruch geltend gemacht werden kann? Oder gibt es eine Unterscheidung zwischen gesetzlichem Mindestanspruch, den ich voll nehmen kann und dem arbeitsvertraglichen Mehranspruch, den ich möglichweise nur anteilig nehmen kann (also 20 Tage, falls Werktage im Sinne des §<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BUrlG/3.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 3 BUrlG: Dauer des Urlaubs">3</a> Bundesurlaubsgesetztes plus 5 Tage Mehrurlaub / 12 * 9 = 4 Tage aufgerundet)?