Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst sollten Sie die Stundenzettel nachreichen, was Sie ja schon auch richtigerweise beabsichtigen.
Im Übrigen gilt:
1.)
Der Arbeitgeber kann nicht einseitig den vereinbarten Stundenlohn kürzen.
Er kann sich auch nicht auf den Verdienst anderer Arbeitnehmer berufen - allein ihr Vertrag ist entscheidend, solange er nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, was hier nicht der Fall ist.
Insoweit können Sie also die Beibehaltung der vertraglichen Vereinbarung verlangen und notfalls auch den Differenzbetrag vor dem Arbeitsgericht dann erfolgreich einklagen.
Bei Arbeitsgericht besteht allerdings in der ersten Instanz die Besonderheit, dass auch bei einem Obsigen (welches bei Ihnen nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung mehr als wahrscheinlich ist) die eigenen Kosten und Auslagen vom Gegner nicht erstattet werden müssen.
2.)
Sofern im Vertrag keine genaue Zeit für die Zahlung vereinbart worden ist, auch kein Tarifvertrag gilt, der eine entsprechende Regelung enthalten könnte, kommt § 614 BGB
zum tragen, so dass es auf die genaue Tätigkeit und bisherige Vergütungszahlung ankommt. Derzeit gehe ich davon aus, dass eine monatliche Zahlung zu erfolgen hat, so dass der Zahlungseingang bei Ihnen dann immer zum jeweils 1. der Folgemonats zu erfolgen hat, es sei denn, dieser erste Tag ist ein Sonn- oder Feiertag; dann verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
Wird diese Zahlungsziel (oder das vertraglich/tarifvertraglich vereinbarte Zahlungsziel) schuldhaft nicht eingehalten, befindet der Arbeitgeber sich in Verzug und muss den Verzugsschaden ersetzen - dazu gehören dann auch Ihre Zinsbelastungen.
Auch diese Beträge könne Sie gerichtlich geltend machen; es gibt auch hier die Besonderheit hinsichtlich der Kostenerstattung beim Arbeitsgericht. Zudem kann es sein, dass vertragliche/tarifvertragliche Ausschlussfristen von drei Monaten bestehen. Diese Fristen müssen beachtet werden.
3.)
Grundsätzlich können Sie von 2014 ausgehen. Aber hier wird - je nach genauem Wortlaut des Schreibens - vermutlich ein Tippfehler vorliegen. Wäre ein solcher Tipp/Schreibfehler für Sie deutlich erkennbar, werden Sei sich nicht auf Ende 2014 berufen können, sondern den tatsächlich gemeinten Tag (wohl der 31.01.2014 unterstellen müssen.
Außerdem ist es nur in Ihrem Interesse, die Stundenzettel zeitnah abzugeben, denn dann ist der Arbeitgeber in der Pflicht, zu zahlen. Ein Herauszögern wäre also allein ein Boomerang.
Die "gesperrte Gehaltsauszahlung" können und sollten Sie schnell gerichtlich geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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