Mitwirkungspflicht gegenüber der Arbeitsagentur bei § 145 SGB III
beantwortet von
Rechtsanwalt Pierre Aust / Bielefeld
Bei der zuständigen Arbeitsagentur habe ich ebenfalls fristgerecht einen Antrag auf ALG I gestellt und dabei schriftlich darauf hingewiesen, dass der Antrag im Hinblick auf § 145 III SGB erfolgt und beabsichtigt ist, die endgültige Entscheidung über den Antrag auf Erwerbminderungsrente abzuwarten. ... Genauer: Bei Antragstellung nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/145.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 145 SGB III: Minderung der Leistungsfähigkeit">§ 145 SGB III</a> wird nach Rechtsprechung des BSG fiktiv angenommen, dass der Antragsteller dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber zählt Antragsteller nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/145.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 145 SGB III: Minderung der Leistungsfähigkeit">§ 145 SGB III</a> zum Kreis potentieller Rentner.