Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 137 SGB III
hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u.a. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III
hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Die Rahmenfrist beträgt nach § 143 Abs. 1 SGB III
zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Für Ihren Fall bedeutet dies konkret folgendes:
Sie werden ab dem 01.08.2012 beschäftigungslos sein, mithin nicht mehr in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Sie müssten sich spätestens am 31.07.2013 persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, damit Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Nur so ist gewährleistet, dass Sie die Anwartschaftszeit (zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist) erfüllen. Sie werden daher kein ganzes Jahr auf Weltreise gehen können, wenn Sie sich Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten wollen. Wichtig ist auch, dass Sie am Tag der Arbeitslosmeldung nicht arbeitsunfähig erkrankt sind.
Grundsätzlich ist es auch möglich, dass Sie während der Arbeitslosigkeit eine Nebenbeschäftigung bzw. ein Kleinunternehmergewerbe ausüben. Wichtig ist jedoch, dass diese Tätigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst (vgl. § 138 Abs. 3 SGB III
). Arbeiten Sie 15 Stunden oder mehr pro Woche, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld vollständig, da Sie dann nicht mehr als arbeitslos gelten. Anrechnungsfrei ist ein monatlicher Verdienst von mind. 165 €, § 155 SGB III
.
Grundsätzlich können Sie auch während Ihrer Auslandsreise Ihr Nebengewerbe weiter ausüben. Wichtig wäre insoweit, dass Sie weiterhin Ihren Wohnsitz bzw. eine meldefähige Adresse in Deutschland haben. Inwieweit dies praktikabel bzw. tatsächlich durchführbar ist, hängt sicher auch von der Art des Nebengewerbes sowie der Entfernung Ihres Urlaubsortes ab.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dörthe Kiesewetter, Rechtsanwältin
Hallo Frau Kiesewetter,
herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
>> Sie müssten sich spätestens am 31.07.2013
>> persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos
>> melden, damit Sie einen Anspruch auf
>> Arbeitslosengeld haben.
Wäre es nicht notwendig mich vorher arbeitslos zu melden? Da ich ja bereits ab dem 01.08. arbeitslos bin, meine Reise jedoch erst am 01.09. beginne und somit noch einen Monat (arbeitslos) in Deutschland bin?
Besten Dank und viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie im Monat August 2012 Arbeitslosengeld beziehen möchten, müssten Sie sich natürlich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld würde dann zum 01.08.2012 entstehen. Ich hatte Ihre Frage zunächst so verstanden, dass es Ihnen nur um den Arbeitslosengeldanspruch nach Ihrer Reise geht.
Dies hätte einen erheblichen Vorteil:
Wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erstmal entstanden ist, kann er vier Jahre lang geltend gemacht werden (§ 161 SGB III
).
Dies kann aber auch Nachteile haben:
Sie müssten sich, wenn Sie für August 2012 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben wollen, den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen. Das bedeutet, dass Sie es grundsätzlich vermeiden sollten, ausdrücklich zu erwähnen, dass Sie ab dem 01.09.2012 auf Weltreise gehen wollen. Wenn Sie in der Zeit einen Vermittlungsvorschlag bekommen und sich ohne wichtigen Grund nicht bewerben, kann eine Sperrzeit eintreten, was zur Minderung Ihres Anspruches führen kann. Wenn Sie die Weltreise antreten, sollten Sie sich aus dem Bezug abmelden und nach Rückkehr erneut umgehend arbeitslos melden.
Wenn Sie sich noch nicht arbeitsuchend gemeldet (Achtung: nicht zu verwechseln mit der Arbeitslosmeldung!) kann zudem eine Sperrzeit aufgrund verspäteter Arbeitsuchendmeldung eintreten (eine Woche), da Sie verpflichtet sind, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes sich arbeitsuchend zu melden. Dies ist aber u.a. abhängig davon, ob Sie von der Obliegenheit der fühzeitigen Arbeitsuchendmeldung Kenntnis hatten bzw. Kenntnis gehabt hätten müssen. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn Sie noch nie arbeitslos waren oder eine vorherige Arbeitslosigkeit schon mehrere Jahre zurück liegt.
Ich hoffe, ich konnte Ihr Anliegend abschließend zu Ihrer Zufriedenheit klären und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Kiesewetter
- Rechtsanwältin -