Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

1-jährige Weltreise: ALG 1 nach Rückkehr?

9. Juli 2012 11:53 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 01.09.2012 werde ich eine 1-jährige Weltreise antreten. Meinen Job habe ICH jedoch schon zum 01.08.2012 gekündigt. Somit bin ich 1 Jahr und 1 Monat ohne Angestelltenverhältnis.

Mir ist bewusst, dass ich während der Reise kein Arbeitslosengeld beziehen kann (ist auch gar nicht gewünscht), da ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.
Auch wenn mir nach der Reise ein Job in Aussicht gestellt wurde, wäre es schön zu wissen, dass mir zur Not ALG 1 zur Verfügung steht um den Wiedereinstieg in das Berufsleben etwas zu erleichtern.


Meine Fragen sind nun folgende:

- Steht mir nach der Reise ALG 1 zu oder ist es "verpufft", dadurch dass ich über ein Jahr arbeitslos war? Allerdings stand ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und habe auch keine Bezüge erhalten

- Ferner habe ich z.Z. neben der Festanstellung noch ein Kleinunternehmergewerbe. Ist es möglich dieses weiterzuführen wenn man arbeitslos ist und ist es generell möglich während der Reise, also im Ausland, über das Nebengewerbe zu arbeiten?



Für Ihre Antwort bedanke ich mich im voraus recht herzlich

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Gemäß § 137 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u.a. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

Die Rahmenfrist beträgt nach § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Für Ihren Fall bedeutet dies konkret folgendes:

Sie werden ab dem 01.08.2012 beschäftigungslos sein, mithin nicht mehr in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Sie müssten sich spätestens am 31.07.2013 persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, damit Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Nur so ist gewährleistet, dass Sie die Anwartschaftszeit (zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist) erfüllen. Sie werden daher kein ganzes Jahr auf Weltreise gehen können, wenn Sie sich Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten wollen. Wichtig ist auch, dass Sie am Tag der Arbeitslosmeldung nicht arbeitsunfähig erkrankt sind.

Grundsätzlich ist es auch möglich, dass Sie während der Arbeitslosigkeit eine Nebenbeschäftigung bzw. ein Kleinunternehmergewerbe ausüben. Wichtig ist jedoch, dass diese Tätigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst (vgl. § 138 Abs. 3 SGB III ). Arbeiten Sie 15 Stunden oder mehr pro Woche, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld vollständig, da Sie dann nicht mehr als arbeitslos gelten. Anrechnungsfrei ist ein monatlicher Verdienst von mind. 165 €, § 155 SGB III .

Grundsätzlich können Sie auch während Ihrer Auslandsreise Ihr Nebengewerbe weiter ausüben. Wichtig wäre insoweit, dass Sie weiterhin Ihren Wohnsitz bzw. eine meldefähige Adresse in Deutschland haben. Inwieweit dies praktikabel bzw. tatsächlich durchführbar ist, hängt sicher auch von der Art des Nebengewerbes sowie der Entfernung Ihres Urlaubsortes ab.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dörthe Kiesewetter, Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 11. Juli 2012 | 14:39

Hallo Frau Kiesewetter,

herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

>> Sie müssten sich spätestens am 31.07.2013
>> persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos
>> melden, damit Sie einen Anspruch auf
>> Arbeitslosengeld haben.

Wäre es nicht notwendig mich vorher arbeitslos zu melden? Da ich ja bereits ab dem 01.08. arbeitslos bin, meine Reise jedoch erst am 01.09. beginne und somit noch einen Monat (arbeitslos) in Deutschland bin?

Besten Dank und viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juli 2012 | 15:25

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn Sie im Monat August 2012 Arbeitslosengeld beziehen möchten, müssten Sie sich natürlich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld würde dann zum 01.08.2012 entstehen. Ich hatte Ihre Frage zunächst so verstanden, dass es Ihnen nur um den Arbeitslosengeldanspruch nach Ihrer Reise geht.

Dies hätte einen erheblichen Vorteil:

Wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erstmal entstanden ist, kann er vier Jahre lang geltend gemacht werden (§ 161 SGB III ).

Dies kann aber auch Nachteile haben:

Sie müssten sich, wenn Sie für August 2012 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben wollen, den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen. Das bedeutet, dass Sie es grundsätzlich vermeiden sollten, ausdrücklich zu erwähnen, dass Sie ab dem 01.09.2012 auf Weltreise gehen wollen. Wenn Sie in der Zeit einen Vermittlungsvorschlag bekommen und sich ohne wichtigen Grund nicht bewerben, kann eine Sperrzeit eintreten, was zur Minderung Ihres Anspruches führen kann. Wenn Sie die Weltreise antreten, sollten Sie sich aus dem Bezug abmelden und nach Rückkehr erneut umgehend arbeitslos melden.

Wenn Sie sich noch nicht arbeitsuchend gemeldet (Achtung: nicht zu verwechseln mit der Arbeitslosmeldung!) kann zudem eine Sperrzeit aufgrund verspäteter Arbeitsuchendmeldung eintreten (eine Woche), da Sie verpflichtet sind, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes sich arbeitsuchend zu melden. Dies ist aber u.a. abhängig davon, ob Sie von der Obliegenheit der fühzeitigen Arbeitsuchendmeldung Kenntnis hatten bzw. Kenntnis gehabt hätten müssen. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn Sie noch nie arbeitslos waren oder eine vorherige Arbeitslosigkeit schon mehrere Jahre zurück liegt.

Ich hoffe, ich konnte Ihr Anliegend abschließend zu Ihrer Zufriedenheit klären und verbleibe


mit freundlichen Grüßen


Kiesewetter
- Rechtsanwältin -

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER