Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Entsprechend den §§ 118
, 123
, 124 SGB III
haben Arbeitslose dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren 12 Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben.
Zu diesem neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld werden noch nicht verbrauchte Restansprüche dann hinzugerechnet, wenn zwischen dem neuen Antrag auf Arbeitslosengeld und dem Datum des vorherigen Antrags noch keine fünf Jahre verstrichen sind.
In Ihrem Fall haben Sie aufgrund der Beschäftigung von August 08 bis Februar 09 somit noch keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, so dass ein Anspruch allein aufgrund der Beantragung im Jahre 2004 in Betracht kommen könnte.
Hier gilt allerdings § 147 Abs. 2 SGB III
, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre vergangen sind.
Zu berücksichtigen ist hierbei ferner, dass die Wirkung einer Arbeitslosmeldung entsprechend § 122 Abs. 2 SGB III
bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung erlischt.
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies leider, dass die Wirkung Ihrer Arbeitslosmeldung aus dem Jahre 2008 erloschen ist, da Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Wochen Bestand hatte.
Dementsprechend ist auf Ihren Antrag aus dem Jahre 2004 abzustellen, der jedoch entsprechend § 147 Abs. 2 SGB III
wegen des Ablaufs der vierjährigen Frist nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Ich gehe aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung somit leider davon aus, dass die Rechtsansicht der Behörde nicht angreifbar sein wird.
Wieso Ihnen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zusteht, kann anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht beurteilt werden.
Grundsätzlich gilt jedoch im Bereich des ALG II, dass zunächst das anrechenbare Vermögen verwertet werden muss, bevor ein Anspruch auf Leistungen entsteht.
Abschließend möchte ich Ihnen noch empfehlen, sich möglichst kurzfristig noch an Ihre Krankenversicherung und den Träger Ihrer Rentenversicherung zu wenden, damit hier keine Beitragslücken entstehen.
Ich bedauere, dass ich Ihnen in dieser Angelegenheit keine günstigere Antwort geben kann, hoffe jedoch dennoch, Ihnen mit meiner Antwort zumindest einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Fachanwalt für Insolvenzrecht