Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Verhalten wirkt in sich widersprüchlich, weil Sie in jeweils verschiedenen Sozialleistungssystemen Ansprüche durchsetzen wollen. Aber es ist korrekt!
Sofern Ihnen bereits eine unbefristete teilweise Erwerbsminderungsrente von der Rentenversicherung zugesprochen wurde und Sie selbst aufgrund Ihrer noch andauernder Erkrankung dagegen Widerspruch mit dem Ziel eingelegt haben, die volle Erwerbsminderungsrente zu erhalten, stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Das ist aber eine Voraussetzung fur den Bezug von Arbeitslosengeld I. Neben Erfüllung der Anwartschaftszeit müssen Sie ohne Beschäftigung sein, aber eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mind. 15 Std. pro Woche ausüben können. Das schließt eine 100% EU aus.
Sie müssen sich daher entscheiden, welches Ziel Sie weiter verfolgen wollen:
a)Arbeitslosengeld?
Dann müssen Sie unterschreiben!
Und riskieren Nachteile bei der DRV
b) unbefristete EU Rente?
Dann unterschreiben Sie unter Hinweis auf die beantragte 100% EU-Rente nicht.
c) Natürlich können Sie versuchen, beides zu erlangen. Dann unterschreiben Sie und verfolgen Ihren Rentenantrag weiter.
Denn schließlich haben Sie die sich diamitral ausschließenden Gutachten nicht zu vertreten und dürfen darauf reagieren.
Grundsätzlich schließt eine befristete Erwerbsminderungsrente einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht aus, und zwar auch nicht bei einer Lücke von mehr als einen Monat zwischen den früheren ALG I Bezug und einer befristeten Erwerbsminderungsrente.
Dann wird nach dem Ende der befristeten Rentenleistung ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld I begründet
[BSG, Urteil vom 23.02.2017 (Az.: B 11 AL 3/16 R
)].
Aber Sie haben bereits eine unbefristete EU-Rente und wollen nicht gegen die Befristung angehen. Das Urteil paßt nicht.
Allerdings müssen Sie dann unterschreiben und eine Ihnen im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit ggf. angebotene Stelle annehmen.
Versorgungs-Lücken nach Ausschöpfen des Krankengeldes (Aussteuerung), sollen vermieden werden. Gem. § 51 SGB V
kann Ihre Krankenkasse Sie während der Anspruchsdauer auf Krankengeld zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben auffordern, so dass Rehabilitationsmaßnahmen oder Teilhabeleistungen geprüft rechtzeitig geprüft werden können. Der Antrag wird bei negativer Entwicklung automatisch in einen Rentenantrag umgewandelt (§ 116 Abs. 2 SGB VI
).
Wenn der Rentenversicherungsträger bei Ende des Krankengeldanspruchs über einen Anspruch auf EU-Rente noch nicht entschieden, soll § 145 SGB III
die Lücke schließen, damit die unterschiedlichen Zuständigkeiten von Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht zu Lasten der Versicherten gehen.
Deshalb verhalten Sie sich zwar in sich widersprüchlich, aber gesetzeskonform!
Ich empfehle daher, die Unterlagen der Agentur für Arbeit mit Hinweis auf das laufende Rentenverfahren zu unterschreiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
27.07.2020 | 10:10
Guten Tag Herr Müller-Roden,
gelten Ihre Ausführungen auch bei einer laufenden unbefristeten teilweisen Erwerbsminderungsrente? Diese wurde mir bereits zugebilligt, aber die Arbeitsagentur hält mich in Ihrem Gutachten für Vollzeit vermittelbar und verlangt hier meine Anerkennung. Ich begehre derzeit die volle Ewerbsminderungsrente, da ich voraussichtlich weiterhin erkrankt sein werde. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Der o. g. Fragesteller
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27.07.2020 | 11:22
Das hatte ich schon geschrieben, dass das BSG den Fall der befristeten BU-Rente entschieden hat. Bei einer unbefristeten Rente entsteht keine Versorgungslücke, so dass ich mir gut vorstellen kann, dass die Agentur für Arbeit sich weigern wird, § 145 SGB III anzuwenden