Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unsere Frage ist nun: Wenn meine Frau gewusst hätte, dass sie im Februar 2018 viel zu viel verdient hat und damit aus der Leistung fällt, hätte sie sich dann noch einmal neu anmelden können, um (außer für den Februar) die restlichen Monate wieder Arbeitslosengeld zu erhalten beziehungsweise könnte dieser eine Monat als Pause verstanden werden? Und wenn ja, wäre das dann rückwirkend möglich, ebenso, wie der Leistungswegfall rückwirkend gilt?
Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich. Es kann derzeit nur mit dem Arbeitsamt verhandelt werden, ob eben mangels Kenntnis und Berechtigung ggf. nicht die volle Summe zurückzuzahlen wäre. Ich würde allerdings dies nicht ohne Anwalt machen, da zu bedenken ist, dass der unberechtigte Bezug von ALG 1 eine Straftat ist und wenn das Geld nicht (ganz) innerhalb der gesetzten Frist gezahlt wird oder plausibel der Behörde ein Fehler nachgewiesen wird, dann kann die Behörde gegen Ihre Frau noch ein Strafverfahren einleiten. Unwissenheit schützt dort übrigens nicht vor Strafe.
Daher ist der enge Kontakt mit der Behörde und bestenfalls mit Anwalt notwendig.
Zwar ist wie gesagt rückwirkend nicht mehr die Beantragung möglich, aber man kann zumindest den ggf. Rückzahlungsbetrag mindern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen