Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 156 Abs. 1 Nr. 3 SGB III
ruht der Anspruch auf ALG I beim Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung. Insofern ruhte der Anspruch zwischen dem 01.02. und 30.09.2016
Da Sie mehr als 24 Monate versicherungspflichtig tätig waren, steht Ihnen gem. § 147 Abs. 2 SGB III
- ALG I für 12 Monate zu. Hierbei wäre aber auch Ihr Alter zu berücksichtigen. Wenn Sie über 50 Jahre alt sind, so staffelt sich die Zeit und Sie haben einen Anspruch auf höhere Dauer des Bezugs von ALG I.
Insofern haben Sie vollkommen Recht, dass Sie einen Anspruch auf weitere 6 Monate ALG I haben.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 06.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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