Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 4 Das Arbeitsverhältnis endet ebenfalls ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem dem/der MITARBEITER/IN der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer auf mindestens 2 Jahre befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung zugeht und eine Weiterbeschäftigung des/der MITARBEITER/IN, nicht möglich ist. 5 Der/die MITARBEITER/IN wird die FIRMA unverzüglich über den Zugang eines Rentenbescheides unterrichten. 6 Die FIRMA ist berechtigt, den/die MITARBEITER/IN ab Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und gegebenenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung von der Arbeit freizustellen, oder ihm/ihr eine andere zumutbare Arbeit zu übertragen. Ausschlussfristen, Sonstiges 1 Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen, betriebliche Richtlinien und Regelungen Anwendung, soweit der/die MITARBEITER/IN unter den persönlichen Geltungsbereich fällt und im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen der FIRMA und dem/der MITARBEITER/IN vereinbart worden ist. 2 Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der FIRMA oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren - müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. 3 Lehnt die Gegenseite den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. ... Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.