Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie eine gebrauchte Maschine kaufen, können Sie Wartungen und Inspektionen auch in freien Werkstätten durchführen lassen. Dann verlieren Sie weder die Gewährleistung, noch die Garantie.
Ist es hingegen eine Neumaschine, kann die Garantie vom Service in einer Vertragswerkstatt abhängig gemacht werden (BGH, Urteil vom 25.09.2013, Az.: VIII ZR 206/12
).
Da Ihre"neue Maschine" auf eine Gebrauchte sein könnte, ist diese Unterscheidung für die Garantie wichtig.
Die neben der Garantie bestehende gesetzliche Gewährleistung darf von solchen Bedingungen nicht abhängig gemacht werden.
Diese Ansprüche haben Sie also auch bei Nutzung einer Freien Werkstatt.
Wenn die Firma sich quer stellt, fordern Sie diese unter Fristsetzung auf, die Ansprüche anzuerkennen.
Macht sie das nicht, sollten Sie nach Fristablauf einen Rechtsanwalt beauftragen. Dann müsste der Anspruch eingeklagt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 27.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: http://WWW.RECHTSANWALT-BOHLE.DE
E-Mail:
Das Urteil vom BGH bezieht sich auf ein Gebrauchtwagen. Ich jedoch beziehe mich auf eine Neumaschine. Ein Urteil bzw. ein Gesetz, dass die Werkstattbindung hier wirksam ist, würde ich gerne haben.
Wenn nun also ein Schaden (der in die Garantie und Gewährleistung fällt) am Motorrad auftritt, muss der Händler Nacherfüllung leisten da ich die Gewährleistung ja ihm gegenüber habe und die Garantie gegenüber dem Hersteller X nicht greift. Kann dieser mich nun wiederrum für die Nacherfüllung an eine Werkstatt binden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
bevor Sie derart unqualifiziert bewerten, sollten Sie vielleicht erst einmal die Antwort auf Ihre in der Nacht gestellte Nachfrage abwarten. Mit so einer Reihenfolge, die auch den Nutzungsbedingungen entspricht, wäre vielleicht allen Beteiligten mehr geholfen.
In der Antwort hatte ich bereits auf die Unterscheidung Neu-/Gebrauchtmaschine hingewiesen und ein Urteil dazu benannt.
Statt zu bewerten, hätten Sie vielleicht dieses Urteil einmal lesen sollen. Dort hätten Sie die von Ihnen gewünschte ausführliche Begründung gefunden, wonach bei Neufahrzeugen die Bindung zulässig, bei Gebrauchtfahrzeugen aber unzulässig ist.
Das Urteil hinsichtlich der wirksamen Werkstattbindung lautet: BGH, Urteil vom 12.12.2007, Az.: VIII ZR 187/06
.
Der Rest ist keine nach den Nutzungsbedingungen zulässige Nachfrage, sondern stellt eine Neufrage dar.
Hochachtungsvoll
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg