Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne bearbeite ich Ihr Anliegen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Beantwortung Ihrer Frage allein auf der Darstellung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beruht. Das Weglassen oder Hinzufügen auch noch so „kleiner“ Informationen kann zu einer vollkommen anderen Rechtslösung führen.
Ich beantworte Ihre Fragen wie folgt:
Das Vorgehen der Person X ist davon abhängig, ob der Mieter positive Kenntnis von der Eigentümerstellung des X und dessen Berechtigung hat.
Zwar schreiben Sie, der Mieter wurde informiert, jedoch ist für die positive Kenntnis allein der Zugang eines Informationsschreibens noch nicht wirklich ausreichend.
Wenn Person X nachweisen kann, dass der Mieter weiß, dass Person X nunmehr der Eigentümer und Berechtigter ist, dann greift § 407 BGB
ein. Die Folge ist, dass der richtige Ansprechpartner der Person X dann der Mieter ist. Dieser ist zur Zahlung der Miete an Person X verpflichtet. Hat der Mieter trotz Kenntnis der Rechtslage bewusst oder versehentlich die Miete an den Alteigentümer Y gezahlt, so muss er die Miete nach § 407 BGB
nochmals an X zahlen. Selbstverständlich hat der Mieter dann einen Anspruch gegen Y auf Rückzahlung der fälschlicherweise gezahlten Miete.
In diesem Fall sollte X also den Mieter zur Zahlung der Miete auffordern.
Hatte der Mieter keine positive Kenntnis über die Eigentümerstellung und Berechtigung des X, so ist dieser schnellstmöglich darüber zu informieren (in Betracht kommt ein Schreiben mit Empfangsbekenntnis). In diesem Fall ist der richtige Ansprechpartner die Firma Y. Wenn diese auf die erste Aufforderung nicht reagierte, so sollte X die Firma Y eine schriftliche Zahlungsaufforderung per Einschreiben mit Rückschein zuschicken. Darin sollte X die Y zur Zahlung der Miete für August unter Setzung einer Frist von ca. zwei Wochen (genaues Datum bestimmen) auffordern.
Sollte die Firma dem trotzdem nicht nachkommen, ist die Einschaltung eines Anwalts ratsam!
Gern wäre ich zur Übernahme des Mandats bereit! Die Entfernung meines Kanzleisitzes von Ihrem Wohnsitz steht dem nicht entgegen.
Ich hoffe Ihnen einen ausreichenden Überblick verschafft zu haben und verbleibe zunächst
mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt Mansour
25. August 2009
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21:41
Antwort
vonRechtsanwalt Naser Mansour
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