<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung">§ 1a KSchG</a> Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung (1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. ... Wenn ja, was bedeutet der Absatz: ...und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.??? Heißt das, ich hätte mich als Arbeitnehmer anders verhalten müssen um nun ein Recht auf Abfindung zu haben?