Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern keine Ausnahmeregelungen im Sinne der §§ 6
und 7 ArbZG
vorliegen, ist eine Arbeitszeit von 14 Stunden pro Tag grundsätzlich unzulässig. Da Sie angeben, dass diese Arbeitszeiten phasenweise verlangt werden, wäre allerdings vorsorglich noch tiefergehend zu klären, wie oft und wie lang diese Phasen andauern und aus welchen Gründen dann die deutlich verlängerten Arbeitszeiten verlangt werden.
Ein Verstoß gegen das ArbZG und gegen den Arbeitsvertrag, in dem eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart wurde, ist m. E. grundsätzlich zu bejahen. Allerdings bin ich der Ansicht, dass hier vor der fristlosen Kündigung erst eine Abmahnung des Arbeitgebers erfolgen müsste. Eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung halte ich nach erster Einschätzung für für höchstwahrscheinlich unwirksam.
Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung des Arbeitgebers kommt aber oftmals dann in Betracht, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Gesundheitsschädigung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands bedeuten würde. Dies müsste natürlich durch ärztliche Atteste ausreichend nachgewiesen werden.
Da Sie angeben, ernsthafte gesundheitliche Gefährdungen zu fürchten, wenn Sie dort weiter arbeiten und derzeit bereits arbeitsunfähig erkrankt sind, sollten Sie mit Ihrem Arzt abklären, ob evtl. medizinische Gründe oder eine ärztliche Empfehlung für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen.
Darüber hinaus ist es oft empfehlenswert, sich vor einer fristlosen Kündigung bei der zuständigen Arbeitsagentur beraten zu lassen, um eine drohende Sperrzeit zu vermeiden. Bei Kündigungen aus dringenden gesundheitlichen Gründen wird allerdings meist keine Sperrzeit verhängt. Trotzdem empfiehlt es sich, dies vorher noch einmal für den eigenen Fall verbindlich zu klären.
Eine weitere Option wäre, wenn eine fristlose Kündigung ausscheidet und Sie die Zeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht abwarten können oder wollen, eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag. Allerdings sollte dieser dann auf die gesundheitlichen Gründe gestützt werden, da auch bei einem Aufhebungsvertrag grundsätzlich Sperrzeiten von der Arbeitsagentur verhängt werden können.
Die wohl sichersten Alternative wäre - wenn eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen ausscheidet - die fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Auch hier sollten Sie allerdings berücksichtigen, dass auch bei einer fristgerechten Kündigung möglicherweise eine Sperrzeit von der Arbeitsagentur verhängt wird.
Wegen der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeiten sollten Sie den Arbeitgeber abmahnen und auffordern, die vertraglich festgelegten Arbeitszeiten einzuhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 25.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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