Sehr geehrter Herr Fragesteller,
wie ich Ihren Angaben entnehme, hatten Sie bei Abschluss Ihres neuen Arbeitsvertrags keinerlei Veranlassung, von einem anderen Einsatzort als Berlin auszugehen.
Sie waren selbst in die Planungen involviert und Ihnen war zudem auch keine andere Niederlassung des Arbeitgebers bekannt.
Ihr zukünftiger Einsatz in Berlin war somit Gegenstand der Vertragsverhandlungen und dürfte damit Vertragsbestandteil geworden sein. Da Ihr Arbeitsvertrag nicht vorsieht, dass Sie auch an andere Standorte versetzt werden können, kann der Arbeitgeber nach Lage der Dinge nicht plötzlich von Ihnen fordern, nach Nürnberg zu gehen.
Da Sie für sich den Entschluss getroffen haben, auf jeden Fall in Berlin zu bleiben, käme somit nur eine Kündigung in Betracht, sofern Ihr Arbeitgeber auf den Einsatz in Nürnberg besteht.
Innerhalb der Probezeit, die für beide Vertragspartner gilt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, dabei kann es dahinstehen, ob Entsprechendes im Arbeitsvertrag vereinbart war oder nicht.
Darüber hinaus, und für den Fall, dass Sie plötzlich in Berlin ein neues Arbeitsverhältnis angeboten bekommen, käme auch eine fristlose Kündigung in Betracht.
Üblicherweise vereinbaren manche Arbeitgeber für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Kündigungsfristen schuldhaft nicht einhält, eine Vertragsstrafe, zumeist in Höhe eines Monatsgehaltes. Sollte Ihr Arbeitsvertrag eine solche Klausel nicht enthalten, wäre eine fristlose Kündigung unproblematisch, da der Arbeitgeber in der Regel bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist einen Schaden kaum nachweisen kann und von daher auch keinen Schadensersatz fordern wird.
Sollte Ihr Arbeitsvertrag allerdings eine Vertragsstrafenklausel enthalten, so wäre m.E. eine fristlose Kündigung Ihrerseits dennoch möglich, da Sie bei Vertragsschluss davon ausgehen durften, in Berlin arbeiten zu können. Sie hätten die fristlose Kündigung daher nicht schuldhaft vorgenommen, sondern haben aus berechtigtem Grund gekündigt.
Sollte Ihnen die Arbeitsagentur im Falle der Kündigung Ihrerseits eine Sperrzeit verhängen, so empfiehlt es sich aus den o.g. Gründen, hiergegen Widerspruch einzulegen.
Die letzte Frage lässt sich so pauschal nicht beantworten.
Eine Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen, dürfte nur dann bestehen, sofern Sie dem Arbeitgeber konkret nachweisen können, dass dieser schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags den Plan gefasst hat, Sie in Nürnberg einzusetzen und Sie bewusst im Glauben gelassen hat, Ihr künftiger Arbeitsort werde ausschließlich Berlin sein. Dies dürfte im Regelfall Schwierigkeiten bereiten.
In der Hoffnung, Ihnen auf diesem Wege weitergeholfen zu haben, verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Lange
Antwort
vonRechtsanwalt Uwe Lange
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Rechtsanwalt Uwe Lange
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Lange,
vielen Dank für diese ausführliche und informative Antwort.
Eine kleine Nachfrage gäbe es noch:
Kann ich bereits kündigen bevor das Arbeitsverhältnis am 01.09.2012 zustande kommt?
Würde das einen Unterschied machen, oder würde die Frist erst am 01.09.2012 beginnen und damit in jedem Fall bis mitte September (2 wochen) zustande kommen (bei einer ordentlichen, fristgerechten Kündigung).
Erneut vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
selbstverständlich können Sie das Arbeitsverhältnis bereits jetzt, d.h., vor Vertragsbeginn kündigen, sofern Ihr Arbeitgeber nicht einlenkt und Sie vielleicht doch noch in Berlin arbeiten lässt.
Mit freudlichen Grüßen