schönen guten abend, habe mal eine frage: habe über ebay einen privatverkauf abgeschlossen. gegenstand des verkaufes war eine uhr, deren modell sowohl in gold als auch in stahl erhältlich ist. da ich bzw. meine mutter beide uhren besitzt, sollte ich im auftrag meiner mutter die stahl-uhr verkaufen, stellte jedoch irrtümlich die gold-variante zum verkauf. der zuschlag fiel, der irrtum wurde zu spät bemerkt. habe daraufhin gleich dem käufer den irrtum schriftlich mitgeteilt. dieser war jedoch nicht mit einverstanden und bestand, bei einem kaufpreis von 2700,-€, auf die lieferung. der reelle wert der gold-uhr liegt jedoch bei ca. 3500,-€ (alter 8 jahre, neupreis ca. 7000,-€). habe daher ersatz besorgt (kaufpreis 3500,-€), gleiches modell, gleiche ausstattung. doch der käufer war immer noch nicht einverstanden und fordert nun noch z.b. eine neue faltschließe, .... nun zu meiner frage, inwieweit bin ich denn noch zu schadensersatz verpflichtet? mein rechtsanwalt meinte, mit der lieferung der ersatz-uhr müsste die sache aus der welt geschaffen sein. ist sie jedoch nicht. habe nun im nachhinein heraus gefunden, dass der käufer ein uhrenhändler ist und die uhr zu wiederverkaufszwecken erworben hat. wie kann man denn da einen riegel vorschieben?