Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie die Fahrzeugmängel unter dem Vertragspunkt: Fahrzeug hat Unfallschaden, insbesondere verzogene Karosserie und Dachschaden... - im Kaufvertrag explizit aufführen.
Ein Haftungsausschluss ist möglich. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus $ 444 BGB. Hier dessen Wortlaut:
§ 444 Haftungsausschluss. Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Ihre Frage zielt in die Richtung, inwieweit Sie nun verpflichtet sind bei der Ermittlung der Schäden als Privatverkäufer mitzuwirken. Abschließend kann ich Ihnen die Frage gewiss nicht beantworten. Fest steht allerdings auch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Gebrauchtwagenhandel an einen Händler andere und wesentlich höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einem privaten Verkäufer.
Zur Formulierung der Vertrages möchte ich Ihnen raten keinen vorgefertigten Kaufvertrag zu verwenden, da Sie in diesem Fall Gefahr laufen, dass ein Haftungsausschluss als AGB´s beurteilt wird und aus diesem Grund bei Übervorteilung des Käufers auch unwirksam sein könnte.
Die Formulierung selbst könnte in etwa wie folgt lauten:
Käufer und Verkäufer sind nach ausgiebigem Kaufgespräch darüber übereingekommen, dass der VW Lupo ( Baujahr etc.....), bekannte Mängel: Unfallwagen, insbesondere......., zu einem Kaufpreis i. H. v. ......... vom Verkäufer .........an den Käufer..........unter Ausschluss jeder Gewährleistung veräußert wird.
Weitere Vertragsdetails:.....
Eine Formulierung wie beispielsweise: " ohne Garantie " würde keinen Haftungsausschluss bedeuten, sondern höchstens die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache.Auch die Formulierung " wie besichtigt" ist Ihnen nicht anzuraten, da in diesem Fall nur solche Mängel ausgeschlossen wären, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Zusziehung eines Sachverständigen wahrnehmbar waren, zum Beispiel bei einem 10 Jahre alten KFz Schad - und Roststellen an der Fahrzeugunterseite.
Sollten Sie sich gänzlichst absichern wollen, so wäre der sicherste Weg gewiss einen KFz Sachverständigen einzuschalten und die Mängel im Rahmen eines Kurzgutachtens genau zu spezifizierne. Dessen Beauftragung ist sicher auch eine Kosten - Nutzenabwägung, die allerdings unter Umständen auch im Interesse des Käufers liegen kann bzw. sollte ( Kostenteilung ? ).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt