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Privater Gebrauchtwagenkauf

15. Oktober 2023 17:33 |
Preis: 35,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte:r Rechtsanwält:in,

ich wende mich an Sie mit einer Angelegenheit betreffend des Kaufs eines gebrauchten Fahrzeugs. Ich habe vor Kurzem einen VW EOS Baujahr 2008 für 4.400€ erworben. Der private Verkäufer gab an, dass das Fahrzeug 114.000 km gelaufen ist, 3 Vorbesitzer:innen hatte und bisher keinen Unfall hatte. Des Weiteren wurde mir mitgeteilt, dass das Fahrzeug bis Ende 2024 TÜV hat, jedoch aktuell ein defektes Faltdach aufweist. Der Verkäufer gab nur diesen Mangel an, der wagen wurde vor Verkauf wohl in einer Werkstatt duschgesichtet. Ich wurde darüber informiert, dass der Verkäufer keine weiteren Investitionen in das Fahrzeug vornehmen möchte und deshalb der Verkauf ansteht.

Zur Formalisierung des Kaufs haben der Verkäufer und ich einen Kaufvertrag nach einer ADAC-Vorlage abgeschlossen. In diesem Vertrag wurde unter anderem ein Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung vereinbart.

Nach dem Kauf habe ich das Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht, um das defekte Faltdach reparieren zu lassen. Dabei hat sich herausgestellt, dass das Fahrzeug eine Vielzahl weiterer Mängel aufweist, die mir vor dem Kauf nicht bekannt waren. Neben äußerlichen Abnutzungen wie alten Reifen und verschlissenen Bremsen, die für mich beim Kauf ersichtlich waren und einkalkuliert worden sind, wurden in der Werkstatt weitere gravierende Mängel festgestellt. Dazu zählen unter anderem gebrochene Federn, defekte Sensoren, Undichtigkeiten am Motor, verschlissene Gelenke uvm.. Der Kostenvoranschlag für die Reparatur dieser Mängel, bei einer VW Service Werkstatt, beläuft sich auf etwa 6.391€. Dabei sind noch nicht die Kosten für die Reparatur des Faltdaches inbegriffen.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mich bezüglich meiner rechtlichen Möglichkeiten beraten könnten. Besteht die Möglichkeit, den Verkäufer für die entstandenen Kosten haftbar zu machen oder den Kauf rückgängig zu machen, trotz des im Vertrag vereinbarten Ausschlusses der Sachmängelhaftung?

15. Oktober 2023 | 18:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Situation ist in der Tat komplex und erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung. Grundsätzlich gilt, dass ein privater Verkäufer die Gewährleistung für Mängel ausschließen kann, was in Ihrem Fall durch den im Kaufvertrag vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung geschehen ist. Dies bedeutet, dass Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag haben, wenn das Fahrzeug Mängel aufweist.

Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel kennt (oder mit dem Vorhandensein eines Mangels rechnet) und ihn dem Käufer verschweigt. Der Käufer hat keine Kenntnis des Mangels. Darüber hinaus hätte der Käufer bei Kenntnis des Mangels den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen.
Allerdings muss der Käufer nachweisen können, dass das Auto mangelhaft ist, und dass der Verkäufer davon Kenntnis hatte.
Gerade die Kenntnis der Verkäufers ist in der Praxis oft schwer zu beweisen. In einem solchen Fall bleibt der Verkäufer trotz Ausschlusses der Sachmängelhaftung zum Schadensersatz verpflichtet.

Ob in Ihrem Fall ein arglistiges Verschweigen vorliegt, lässt sich auf Basis Ihrer Schilderung nicht abschließend beurteilen. Dies hängt insbesondere davon ab, ob der Verkäufer von den von Ihnen genannten Mängeln Kenntnis hatte. Hierfür könnten Indizien sprechen, wenn der Verkäufer das Fahrzeug kurz vor dem Verkauf in einer Werkstatt hat durchsehen lassen. Allerdings ist dies kein sicherer Beweis, da es auch andere Gründe für einen Werkstattbesuch geben kann.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Prüfung Ihres Falles zu beauftragen. Dieser kann die genauen Umstände des Kaufs und die Kenntnisse des Verkäufers genauer ermitteln und Sie entsprechend beraten.

Sollte sich herausstellen, dass der Verkäufer die Mängel arglistig verschwiegen hat, greift der Haftungsausschluss gem. § 444 BGB nicht,. Damit könnten Sie Schadensersatz verlangen oder unter Umständen sogar vom Kaufvertrag zurücktreten.
Bitte beachten Sie, dass dies nur eine erste rechtliche Einschätzung auf Basis Ihrer Schilderung ist und eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
Fachanwältin für Familienrecht

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