Auf Nachfrage des Notars bestätigen der Verkäufer und die Käuferin jeweils für sich, das Rechtsgeschäft nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abzuschließen und wirtschaftlich auf eigene Rechnung zu handeln, ferner dass sie weder eine politisch exponierte Person (PeP) im Sinne des § 1 Abs. 12 GWG sind oder in den letzten 12 Monaten waren, noch Familienmitglied oder „bekanntermaßen nahestehende Person" einer solchen PeP sind. ... III des Kaufgegenstandes anzufordern, für alle am Vertrag und dessen Finanzierung Beteiligten gem. § 873 Abs. 2 BGB entgegen zu nehmen und zu verwenden. ... Dem Verkäufer ist bekannt, dass bei vorzeitiger Kündigung eines Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen kann. (3) Der Kaufpreis ist zu zahlen wie folgt: - Der zur Ablösung der im Grundbuch eingetragenen Belastungen erforderliche Kaufpreisbetrag ist an die Gläubiger dieser Grundpfandrechte unter Anrechnung auf den Kaufpreis zu zahlen; insoweit wird der Kaufpreisanspruch des Verkäufers an diese Gläubiger abgetreten. - Der danach verbleibende Kaufpreisbetrag ist an den Verkäufer zu zahlen, und zwar durch Überweisung auf sein Konto bei der xxx zur IBAN: xxxx (4) Zahlt die Käuferin den fälligen Kaufpreis nicht rechtzeitig, muss sie Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zahlen.