Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
nachdem Sie außergerichtlich bereits alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, bleibt Ihnen nur der Weg über die Gerichte. Dabei sollten Sie grundsätzlich nicht auf anwaltliche Hilfe verzichten. Sollten Sie dazu die finanziellen Möglichkeiten nicht haben, so steht Ihnen die Möglichkeit offen, sich bei den Amtsgerichten einen Beratungsschein ausstellen zu lassen sowie für eine Klage einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe durch Ihren Anwalt stellen zu lassen. Im Falle des Obsiegens trägt zudem der Gegner die Gerichts- und Anwaltskosten, so daß Ihnen kein Verlust entsteht.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt können Sie nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß der vom Mieterbund vorgeschlagene Vergleich angenommen wurde; allein die Zahlung der 205,42 € reicht dafür nicht aus, v.a. weil ja bereits vorher Zahlungen angemahnt wurden.
Sie sollten daher (mit anwaltlicher Hilfe) eine Klage auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung erheben. Wenn Sie eine solche ordnungsgemäße Abrechnung dann haben, können Sie genau ersehen, wieviel Sie nachzahlen und wieviel Sie von Ihrer Kaution zurückfordern können; diese Forderung kann Ihr Anwalt übrigens auch im Wege einer Stufenklage verbinden.
Klagen Sie dagegen zuerst die Rückzahlung der Kaution ein, so kann es Ihnen passieren, daß der Gegner mit der Nebenkostenforderung verrechnet und Ihnen so nur ein Teil der geforderten Summe zusteht; dies würde bedeuten, daß Sie zu einem Teil die Klage verlieren und daher entsprechende Kosten zu tragen hätten.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Vielen Dank für Ihre Ausführungen Herr Müller, jedoch habe ich noch eine Nachfrage.
Ich bin heute morgen beim Amtsgericht vorstellig geworden und mein Antrag auf Beratungshilfe wurde mit der Begründung abgelehnt, das ich Beratung durch den Mieterbund bereits in Anspruch genommen habe.
Verstehe ich das richtig, dass ich jetzt PKH beantragen kann, wenn diese genehmigt wird, kann ich einen Anwalt mit der Stufenklageerhebung auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung beauftragen. Gesetzt den Fall, es kommt zu einer gerichtlichen Ausseinandersetzung und der Vermieter kann mir keine richtige Abrechnung erstellen, wie ist dann weiter vorzugehen? mit einer Klage auf Auszahlung der Kaution?
und genau andersrum, der Vermieter kann mir bei der gerichtlichen Ausseinandersetzung plötzlich eine ordnungsgemäße Abrechnung vorlegen, wer hat dann seine Anwaltskosten zu zahlen? ich?
Sehr geehrte Fragestellerin,
am besten wäre es, wenn Sie zu einem Anwalt gehen und diesen für Sie Prozeßkostenhilfe beantragen lassen würden; erteilen Sie ihm den Auftrag, Klage zu erheben für den Fall, daß Sie PKH bekommen; für den Fall, daß die Gewährung von PKH verweigert wird, machen Sie mit dem Anwalt eine Gebührenvereinbarung für die kurze Arbeit, die der Anwalt geleistet hat.
Natürlich können Sie die PKH auch selbständig beantragen.
Als ersten Schritt – bei der sogenannten Stufenklage also die erste Stufe – sollten Sie eine ordnungsgemäße Abrechnung einklagen. Ein entsprechendes Recht darauf haben Sie als Mieter nach § 556 BGB
, wenn Ihnen bisher keine solche ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung vorgelegt wurde.
Wenn der Vermieter Ihnen nach Einreichen der Klage eine ordnungsgemäße Abrechnung vorlegt, hat dennoch er die Kosten zu tragen, da er ja mehrmals aufgefordert wurde, diese Rechnung zu erstellen. Er hat also Anlaß zur Klage geboten.
Als zweiten Schritt – zweite Stufe – klagen Sie die Rückzahlung der Kaution abzüglich der zu zahlenden Nebenkosten ein. Es wird dann zunächst die erste Stufe entschieden, danach beginnt Stufe zwei. Natürlich können Sie auch nur Stufe eins einklagen und dann nachträglich, falls der Vermieter immer noch nicht zahlen will, eine erneute Klage (also Stufe zwei) einreichen. Geschickterweise kann man dies aber eben verbinden.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)