Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfragen, die ich wie folgt beantworte:
Muß er sich nicht an den Reparatur- und Instandhaltungskosten beteiligen ?
Da Sie und Ihr Ex-Ehegatten Miteigentümer des Hauses sind, haftet Ihr Ex-Ehegatte hälftig für die Instandhaltungskosten. Ihr Ex-Ehegatte muss sich demnach hälftig an den Instandhaltungskosten beteiligen.
Wie wird die von mir gezahlte Nutzungsentschädigung und die Hälfte der Miete beim Unterhalt berücksichtigt?
Nach der Scheidung wird dem im Haus Verbleibenden, also Ihnen, der ortsübliche Wert der Kaltmiete für den Wohnvorteil als Einkommen zugerechnet. Ebenso wird in Ihrem Fall die Hälfte der Miete für die Einliegerwohnung Ihrem Einkommen zugerechnet, sodass sich entsprechend der Unterhaltsbedarf verringert. Demnach müsste zunächst errechnet werden, was Ihnen als Unterhalt von Ihrem Ex-Ehegatten überhaupt zusteht. Erst danach kann überhaupt eine Aussage darüber getroffen werden, was Sie an Ihren Ex-Ehegatten bezüglich der Nutzungsentschädigung sowie der Miete für die Einliegerwohnung überhaupt zu zahlen haben.
Muß er die Nutzungsentschädigung versteuern? Ich weiß nicht, ob ich sie bei der Erklärung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angeben muß, obwohl ich sie ja an ihn zahle.
Die Nutzungsentschädigung zählt zum Einkommen, das Ihr Ex-Ehegatte zu versteuern hat, Sie müssen diese in der Erklärung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht angeben.
Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Vielen Dank für die rasche Antwort. Ich habe mich aber anscheinend nicht deutlich genug ausgedrückt. Seit 2008 ist zwar die Unterhaltsklage anhängig, sie wurde ruhend gestellt, da mein Exmann trotz ebenfalls seit 2008 anhängigen Zugewinnverfahren, in 2009 einen Gesamtschuldnerausgleich vor Gericht in 2 Instanzen geltend gemacht hat und Nutzungsentschädigung verlangte. Diese ist ihm zugesprochen worden. Nutzungsentschädigung und Wohnvorteil können jedoch nicht geltend gemacht werden, da Doppelanrechnung nicht möglich ist. Somit wird von mir Nutzungsentschädigung gezahlt, der Wohnvorteil darf beim Unterhalt nicht berücksichtigt werden.
Er weigert sich, seinen Anteil nach §748 BGB
an den Instandhaltungskosten und Reparaturen zu zahlen. LG und OLG erkannten die Zahlungen wegen ungenügender Substantiierung ( Auflistung der Rechnungen, Fotos, und Begründung, weshalb die Reparaturen erforderlich waren und dem Hinweis, dass er sie steuerlich als notwendige Instandhaltungskosten und Reparaturen geltend macht)nicht an.
Somit bleibt meine Frage:
Wie kann ich ihn an den Kosten beteiligen?
Wie wird der Unterhalt berechnet, wenn ich Nutzungsentschädigung zahle, zählt das zu seinem Einkommen, da er es wie Sie schreiben, ja versteuern muß?
Er stände sich bei Anrechnung von Wohnvorteil besser, der würde ja bei mir als Einkommen berechnet. Aber er hat den Nutzungswert eingeklagt und bekommt ihn nun.
-Übrigens, ich bin seit Dez. 2007 geschieden nach 30 Ehejahren. Habe ihn als Referendar gekennengelernt und ihm intensiv geholfen , das 2. Staatsexamen zu bestehen. Er arbeite als Volljuriszt im öffentlichen Dienst. Dafür werde ich jetzt "belohnt" mit unendlichen Prozessen.
Ich hoffe, Sie können mir die Fragen doch genauer beantworten, vor allem bezüglich der Instandhaltungskosten.
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Sehr geehrter Fragestellerin,
aufgrund der Vorprozesse beim LG und OLG müsste ich Einblick in die Urteile erhalten, um Ihnen konkret weiterhelfen zu können, wozu diese Plattform, die lediglich der Erstberatung dient, leider nicht geeignet ist.
Jedoch ist Folgendes zu Ihrer Frage: Wie kann ich ihn an den Kosten beteiligen? auszuführen:
Trägt wie in Ihrem Fall die Kosten der Instandhaltung des Objektes der im Eigenheim verbleibende Ehegatte alleine, so ist eine Anrechnung der hälftigen Kosten auf die geschuldete Nutzungsentschädigung angezeigt( BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90
).
Sie sollten also eine Verrechnung der anteiligen Kosten Ihres Ex-Ehegatten bezüglich der Instandsetzung des Hauses mit der Nutzungsentschädigung vornehmen, wobei Sie Ihrem ehemaligen Ehegatten eine entsprechende schriftliche Aufstellung zukommen lassen sollten.
Zu Ihrer weiteren Frage ist auf das Urteil des BGH vom 11.05.2005 XII ZR 211/02
zu verweisen. Danach erhöht die Nutzungsentschädigung das Einkommen Ihres ehemaligen Ehegatten und ist bei der Unterhaltsberechnung entsprechend zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen der hier nur möglichichen Erstberatung weitergeholfen zu haben und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt