Soll ich in Berufung gehen ..... ???
25. Juli 2013 00:21
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in unter 1 Stunde
Wir sind ein Holz- und Baustoffhandel und haben beim Schrauben-Importeur eine große Menge Terrassenschrauben Edelstahl/Inox V2a bestellt. Ich habe dann eine Auftragsbestätigung mit der Bezeichnung Edelstahl/Inox SS410 gehärtet bekommen und mir nichts dabei gedacht. Nachdem ein Kunde bei der Verschraubung in Garapa Terrassendielen zurecht bei mir die Schrauben reklamierte, wegen rost im Kopfbereich und bläuliche Verfärbungen um den Kopfbereich, bereits nach 4 Wochen. Der Lieferant lehnt die reklamation ab und es geht vor Gericht. Das Gericht entscheidet gegen mich nach dem Motto SS410 gehärtet bestellt und fertig. Ich habe allerdings auf eine Hinweispflicht des Lieferanten hingewiesen, das wurde komplett ignoriert. Ich habe hier den Tatbestand und den Entscheidungsgrund der Richterin reinkopiert. Leider teilweise mit reichlich Scan-fehlern, könnte das jedoch umgehend als Mail schicken.
Ich bin am überlegen, ob ich in Berufung gehe .... ??? MFG
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Terrassenschrauben: die BekIagte verlangt widerklagend Ersatz außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten
Die Kl„ge.rin h,andelt mit Holz und Baus toffen. Die Beklagle verkauft u a Befes tig ungstechrnik und Verbind unqselern ente. Die Parteien stehen berei ts seit l„ngerer Zeit in Gesc h„fts bezjehu gen (..,.gI. Rechnungen gemtiá Anlagenkonvolut B 1).
Dte Klagerin k.aufte von der BekJlagten eine gr" áere ~\\\\3nga Schrauben in vers chiedenen St.s rken in Paketen zu je 1.000 Stck bzw. je 200 Stck zum Preiis von linsgesamt t 53.671,86 brutto. woraut sie nach Abzug von Skonto ? 51.52.4,99 zahlte.
Die Beklagte hatte d'er Klclgerin auf deren Anfrage das .Ailgebot vom 27.10,2011 (Anlage B 2} bersandt. Dort wurden die Schreuben jeweils ets: .Terrassenbau-Schrauoen Edelstahl SS410 gehärtet bezeichnet. Die Kl„gorin bersa ndte daraul der 8 eklagten die' Ses teilung vom 28.10'.2011, in der die Bezoich1l1lJnglautete: .. Terrassenschrauben V2 A Edelstahl, Ohne Vorboh? ren!!I" (Anlage K. 1). Die Beklagte bersandte dle Al.Jftragsbestaligung vom 01. 11.2011. in der wieder die urs prOnglic he BeZeichnung verwendet wurde, und die die Kl„gerin m il hand sc hriftili? eben Erganzul1lgen versah und zurckfaxte (MJage B 3)
Nachd~m sie die Schrauben im Januar 2011 gelieJert ernalten hatte, verkaufte d~a KI~gerin
einen Teil an ein Unternehmen, das diese zur Herstellung einer Terrasse verwendete Nach eini? ger Zeit verf„rbten sich dia Terrasseneielen im Bereich der Schrauben, worauf die Bauherren rgú ten. dies beruhe auf niclht materialkonformen Schmuben (.Anlagenkorwo'ut K 3, K 4). nie Kl„ge? rin wurde darauf von ihrer Kundin In ~prueh genommen (Anlage IK 5).
Die KI~g,erin erkl„rte, nachdem dia Beklagte Mangel der Schrauben in .Abrede genomm@O hatte, den Rck.bitt vom Kaufvertrag (Anla.ge K 7), worauf die Beklagte ihre Prozessbevollm„chtiqten einschaltete, wofur diese (; 1 660,10 netto in R.echnung stellten (.Anlage 18 8).
Beim Bau der genannten Terrasse wurde Garapa-Holz verwendel F(lr diese Holz.art 'sind die ge? lieferten Schrauben Im it der Spezifikation: .. S S410" nicht geeJgnet. da sie fr dieses - im Verh„lt? nis zu anderen Holzsorten saurere e Ho~z. rucht hinreichend korrosionsbestandlq sind Je hoher der E'delsla hila fltei I einet Sc hrauoe 1St. desto korrosions bes t„nd ige"f tst sie i aber auch desto wei? eher. Ei ne Schraube mit geringerem EdelstahJanteil ist au álJrdem preis gons tiger als ei ne sel-
c he mit h"herem EdeJsta hla ntetl,
Die K.l„gerin macht geltend. die streit,gegenst„ndlic:hen Schrauben eigneten steh nicht 'fr die Ver? VJendlmg zum Bau von Terrassen Die Beklagte habe S&8 auf dte mangelnde Eignung zur Ver? wendungr mit Garepa-Holz hinwersen mssen.
Neben der Rckzahlung des Ka ufpreises verlang' d ie Kn~ge rin ? 5.000.- als gezogene' Nutz on? gen sowie Ersatz vorgerichtlicher Rec:htsverfolgungskosten.
Die Klagerin beantragt,
dse Beklagte- zu verurteilen, an die Kl„gerin ? 51,524,99 nebst Zinsen in IHohe von 8 Pro-
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Zentpunkten Ober dem jeweiligen Basiszinssatz p. a seit dem 06.11.2013 zu zahlen, ZUg LI m Zug gegen šbergabe der rn der Auftragsoos.~tigung der Beklagten vom 11,11.2010 (Auftragsnummer A-1 0-2150 149, KUli'ldennum mer: 20926} aurgefhrten Ter? rass enbau-Schrauben:
fes tzus teilen, das s sich die Beklagte im Annahmevel'Z ug befindet;
die 8.eklagte zu verurteilen, an die Klagerin weifere ? 5.000,- nebst Zinsen in H"he von 8 Prozentpunkten Ober dem Basiszinssatz p. a. seit dem 06.11.2012 zu zahtan:
die Beklagte zu verurteilen, an die Klage rn vorgenchiche R ecbtsaowa Itskos ten In H"he von E 1,660,10 nebst Zi nsen in HOhe von 8 Prozentpunkten Ober dem Bas iszlns 5 atz p. a. ssit dem 06.1120012 zu zahlen,
Die BekJ agte beantragt,
die Klage abzuweisen;
wide~lagend,
die Kl„gerin zu venrrtellen an die BekJ'agte ? 1.680,10 nebst a Prozentcunsten ber dem Basiszinssatz seit Rechts hangig kert zu zahlen.
Dfe Klagerin beantragt.
die Widerklage abz uweis en.
Die Beklagte macht geltend, keine konkrete Kenntnis uber die beabsichtigte Verwendungl der Sc hrauben mr Garapa-Holz gehabt zu haben.
Entscheidundsgründe
Die Klage ist z.ulassig, aber unbegrndet; die Widerklage zul„ssig und ganz ubeiJ\\\\'Iieg:end begr(ln? deL
Oi~ Kl„gerin hat. gegen die Be~lagte [keinen Mspruch auf Rckz ahlung des Kaufpreises oder
a ur Schadens arsatz gemaá ?? 433 Abs. 1. 434, 437, 323, 280 Abs. 1. 311 Abs. 2 BG'B ader ei? ner anderen .A.nspruchsglfundlage.
Die- gel iefe-rt~n Sc hraubsn wa ren nicht m a nge~haft.
Gem„á der 'Von der Kl„gerin ruckbest„tigten Auftragsbestatigung vom 01.11.2011 (,Anlage B 3) haben die Parteien vereinbart, dass die Schrauben die Qualit„t ~SS410 gcn„rtct- aufwetscn mussten. Die Qualit„t ,,'12 A" war daqcgcn nicht vereinbart. Diaso war zwar in d9F Bestellung der Kil„gerin vom .28.10.2011 geMnnt (Anlage K 1), mit der Auftragsbeslatigu ng hat dr.e B~klagte
- Seite 4 ?
dieses AAgebot indes nur geandert angenom 111 er} und sorn it ein neues Mgebot unterbreitet (? 150 .Žbs. 28GB). weEches dte Klagelin aogenom men hat. Zwis chen den Parteien ist unslJ'eitig gaworden, dass dia geliererten Schrauber1 die Spezifikation: .. SS410 geh„rtet" tats„chltch mdge? wiesen haben, so das s kei ne M>v~eich ung der Leistung VOm lejslungss oll restzustellen ist.
Ein Mangel ist auch nicht deshalb begrndet weil sich die Schrauben nicht fur die vertragl~ch vor. ausgesetzte Ver.v,endung eignen wrden, denn sie k"nnen fr den Terrassenbau mit anderen, weniger s „urehaJtig'f,;m Holza rten als Garapa eingesetzt werden.
Es ist auch keine Verretzung einer (vor-) vertraglichen Be(atungspáicht der Beklagten restzuste3ú en. Die Parteien hatten zuvor bereits Ge-sch„fte uber entsprechende Schrauben getatigt, die nicht zu Beanstand unqen gefhrt hatten (.Anlagen!konvO!Ul B 1). Die Kl„geri n betreibt ein-en Holz. und Baustoffhandel, so dass die Beklagte davon ausgehen konnte, dass die KI.agerin Ober eige. ne Sachkunde veriOge und ungefragt keine Belehrungen zu erteilen hatte, sofern sich kein beson? derer Anlass zeigte, Die beabsichtigte V@J'\\\\'1endllng der Schrauben fr den Terrassenbau stellte einen solchen Anlass nicht dar, da sie - wie ausgefhrt - fr diesen Zwetk nicht generell unge? eignet waren. Auch die Verwendunq der abwelc benden Spezifikation. "Vl A" in der Bestellung muss te die Beklagte nie h! zur Nac hrrage und PLlfklarung veranlas sen, da die Parteeen Z IJvor be? reits VerCr„ge Ober Schrauben in der Qualilt„t "S5410" getatigt hatten und die Klagerin durch die .A.ngabe: "Ohne Vorbohren,l" erkennen lieá, dass sie hartere Schrauben erwerben wollte
Die BekJ1agte kann von der KJl„gerin den Ersatz der vorgerichtltcheá Rechtsan'oValts kos ten ge-
m „á ? 280 .Abs. 1 BGB ver1ang:en, Die Voraussetzungen. unter denen Kosten der Abwehr unbe? rechtigter vertraglicher Ansprche als notwend ige Kosten der Rec hlSverfolgung geltend ge~ macht werden kennen (vgl. dazu: Palandt-Grneberq, ? 2608GB, Rn.27), Iregen vor. Ob die Be~ klagte die R?!C hnung ihrer Bevollrnachqten bereits ausgeg lic hen hat, ist unerhebl ich, da sich Cl n? dernfalls ein entsprechender Freistellungsanspruch gem„á ? 2508GB ohne - hier aufgnund des Antrags auf Abweisung der Widerklage entbehrlic he ~ F nstsetzunq in einen Zahlungsans pruch umgewandelt h„tte.
Zinsen k"nnen gemaá ?? 291, .288 Abs. 16GB nur in HohQ von 5 Proz.entpunklen ber dem Ba? siszinssatz p. a. zugesprochen werden, da mit dem geltend gemachten, Schadensersatzan? spruch !kemne Entg81ttorderung in Rede steht.
Die Kostenenlscheidung folgt aus ? 92 Jlobs. 2 ZPO. die EntSCheidung Ober oie vorlaufrge Vo.lI? strec kbarkeit aus ? 7G9 ZPO.
Bernhelrn
Richterin am landgericht