. § 7 Herstellungs- und Nutzungspflichten der Mieterin (1) Die Mieterin ist auf eigene Kosten und für eigene Rechnung zur Durchführung folgender Arbeiten berechtigt: a)Installation, Entfernung und Umbau von Versorgungs-/Entsorgungsleitungen, Anschlüssen, technischen Einrichtungen, insbesondere für Apparaturen der medizinischen Diagnostik und Therapie, für Telekommunikation, Energieversorgung, Datenvereinbarung sowie für Luft- und Klimatechnik in dem zum Betrieb einer Zahnarztpraxis notwendigen Umfang b)Installation eines Wasch-/Dusch-/Baderaumes mit den erforderlichen Einrichtungen insbesondere Versorgungs-/Entsorgungsleitungen, Be- und Entlüftungseinrichtungen sowie Heizungseinrichtungen. Die Mieterin hat keine Ansprüche gegen den Vermieter auf Entschädigung für die mit der Durchführung der Arbeiten verbundene Wertverbesserung der Mietsache. (2) Soweit die Mieterin im Rahmen des vertraglichen Mietgebrauchs die Installation von Anschlüssen und technischen Einrichtungen, insbesondere für Apparaturen der medizinischen Diagnostik und Therapie, für Telekommunikation, Energieversorgung, Datenvereinbarung sowie für Luft- und Klimatechnik wünscht, hat sie auch die dafür erforderlichen Vorkehrungen in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu treffen. ... Im Übrigen bedürfen solche Maßnahmen keiner gesonderten Genehmigung durch den Vermieter. (3) Die nach Absatz 1 gestatteten und weitere ggf. nachträglich genehmigten Einrichtungen sind von der Mieterin auf eigene Kosten und auf eigene Rechnung fachgerecht herzustellen, zu erhalten, zu sichern, zu warten und instand zu halten.