Vollständige Renovierung nach 14 Monaten Mietzeit?
beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking / Oldenburg
. § 20 Rechte und Pflichten bei Vertragsende, Verjährung 1. ... Verjährung von Ansprüchen nach Beendigung des Mietverhältnisses Die Parteien vereinbaren, dass die sechsmonatige Verjäh rungsfrist des § 548 BGB für Ersatzansprüche des Vermieters wegen der Veränderung oder der Verschlechterung der Mietsache auf ein Jahr - beginnend mit dem Zeitpunkt des Rückerhalts der Mietsache - verlängert wird. Dasselbe gilt für die Verjährung der Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen und die Gestaltung der Wegnahme von Einrichtungen, wobei die Verjährungsfrist hier mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses beginnt.