Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
In strafrechtlicher Hinsicht wird sehr wahrscheinlich nicht allzu viel geschehen, denn ob es zu einer Körperverletzung überhaupt gekommen ist, ist ja schon sehr fraglich.
Eine bloße Rangelei erfüllt den Straftatbestand des § 223 StGB
nicht; um ihn zu verwirklichen, müsste es schon zu einer körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung gekommen sein.
Selbst wenn man davon ausgehen müsste, würde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingestellt und Ihr Mann auf den Privatklageweg verwiesen werden, vgl. dazu §§ 170
und 374 StPO
.
Da sich das Delikt, wenn es denn überhaupt ein strafrechtlich relevantes war, innerhalb Ihrer Ehe und zudem innerhalb der Privatwohnung abgespielt, und somit keinerlei öffentliche Interessen berührt hat, fehlt es an einem besonderen öffentlichen Interesse.
Und da die (einfache) Körperverletzung ein Privatklagedelikt ist, § 374 StPO
, erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine Anklageerhebung.
Ob Ihr Mann dann die Privatklage erhebt, ist eine andere Frage; die ginge aber zunächst auf seine eigenen Kosten, er müsste vorfinanzieren.
Selbst dann können Sie sich damit verteidigen, dass Sie ja wohl ganz offensichtlich von Ihrem Mann provoziert worden sind, was sich u.a. daran zeigt, dass er den Vorfall auf Video aufgenommen hat. Er hatte offenbar die Absicht, solch einen Vorfall herbeizuführen, um "Beweismittel" gegen Sie in der Hand zu haben und hat sich im Hinblick auf die heimliche Videoaufnahme ganz erkennbar darauf vorbereitet, Sie soweit zu provozieren, dass Sie "ausrasten".
Zudem können Sie zum Gegenangriff übergehen, indem Sie ihn dann wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB
anzeigen.
Wenn er Sie in Ihrer Wohnung und in Ihrem persönlichen Lebensbereich heimlich filmt, verletzt er Ihr Persönlichkeitsrecht und macht sich nach der genannten Vorschrift ebenfalls strafbar.
Ob er das riskieren will, kann ich nicht abschätzen.
Soweit die strafrechtliche Seite.
In zivilrechtlicher Hinsicht haben Sie Eigentum Ihres Mannes und Eigentum der Firma beschädigt oder gar zerstört und sind grundsätzlich zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet, vgl. § 823 BGB
.
Hier haben Sie gemäß § 249 Abs. 2 BGB
den jeweiligen Zeitwert zu ersetzen.
Sie sind von daher nicht verpflichtet, der Firma oder Ihrem Mann die Kosten neuer Geräte zu bezahlen; vielmehr muss ein Abzug Neu für Alt erfolgen.
Sie haben Ihrerseits natürlich auch Schadensersatzansprüche, die aus der faktischen Nutzungsentziehung Ihres Handys und der Löschung sämtlicher Daten resultieren.
Im Hinblick auf das Sorge- und Umgangsrecht sehe ich keine Problematik, sofern es bei diesem einen Ausrutscher bleibt.
Kein Familiengericht wird Ihr Sorgerecht wegen eines solchen von der Gegenseite ja auch noch provozierten Vorfalles einschränken oder gar entziehen.
Entscheidend für die Frage, ob einem Elternteil das Sorgerecht weggenommen werden muss, ist allein das Kindeswohl, vgl. dazu § 1671 Abs. 1 Zif 2 BGB
.
Um die Frage zu beurteilen, ob "die Übertragung ... dem Wohl des Kindes am besten entspricht", sind viele Faktoren und Umstände zu berücksichtigen, nicht nur ein solcher Vorfall.
Eine Meldung irgendwelcher Stellen oder Behörden an Ihren Arbeitgeber erfolgt nicht, so dass Sie insoweit keine Befürchtungen zu haben brauchen.
Gleichwohl empfehle ich Ihnen, frühzeitig anwaltliche Hilfe vor Ort zu suchen, da Ihr Mann offenbar eine schmutzige Scheidung vorzubereiten scheint, was nur mit Hilfe eines erfahrenen juristischen Beistandes begegnet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 15.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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